OGH 8 ObA 50/19i
Worum es ging: Ist mein Angebot verbindlich oder nur eine unverbindliche Auskunft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Ja. Bei journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern des Rundfunks dürfen befristete Arbeitsverhältnisse ohne zahlenmäßige Grenze und auch unmittelbar hintereinander geschlossen werden. Ein unbefristeter Vertrag liegt nur vor, wenn ein außenstehender Beobachter aus dem Verhalten des Arbeitgebers zweifelsfrei eine Dauerbindung erkennen könnte.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.06.2019, 8 Ra 44/19b-23
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 3.804 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Geschäftszahl
8ObA50/19i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. S***** B*****, vertreten durch Beck & Dörnhöfer & Partner, Rechtsanwälte in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Ö***** R*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 23.976,87 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2019, GZ 8 Ra 44/19b-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).