OGH 5 Ob 83/20x
Worum es ging: Bis wann muss ich als Geschäftsmieter einen zu hohen Mietzins rügen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zwischen dem wirksamen Abschluss des Mietvertrags und der Übergabe des Objekts. Mit der Rüge müssen Sie dem Vermieter klar zu erkennen geben, dass Sie den Mietzins gerichtlich herabsetzen lassen wollen, falls er auf dem vereinbarten Betrag beharrt. Versäumen Sie die Rüge, ist der überhöhte Mietzins nicht mehr bekämpfbar.
Kennen Sie als Mieter von Geschäftsräumen schon vor der Übergabe alle Umstände, die für die Höhe des Hauptmietzinses wesentlich sind, und verpflichten Sie sich trotzdem in einem Vergleich zur Zahlung, müssen Sie die Überschreitung des zulässigen Zinses spätestens beim Abschluss dieses Vergleichs rügen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 11.03.2020, 40 R 148/19i-37
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 37
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.694 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.06.2020
Geschäftszahl
5Ob83/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin U* e.U., *, vertreten durch Mag. E*, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegner 1. E*, 2. L*, beide *, beide vertreten durch Dr. Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. März 2020, GZ 40 R 148/19i-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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