Bis wann muss ich als Geschäftsmieter einen zu hohen Mietzins rügen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.06.2020 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rügepflicht gilt auch für befristete Geschäftsraummieten.OGH 5 Ob 191/12t, 14.02.2013
- Die Rügepflicht nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG führt zu einer vergleichsweise raschen Klärung der Sach- und Rechtslage, weil die Unterlassung der gebotenen Rüge dazu führt, dass ein gegebenenfalls über der Angemessenheitsgrenze liegender Hauptmietzins saniert und nicht mehr bekämpfbar ist.OGH 5 Ob 191/12t, 14.02.2013
- Der Einwand, ein zugesagter Wintergarten sei nicht vom Vermieter errichtet worden, ist ein vertraglicher Einwand.OGH 5 Ob 122/11v, 07.07.2011
- Die Erlangung der Verfügungsmacht über das gesamte neue Bestandobjekt enspricht im Lichte des Zwecks des § 16 Abs 1 Z 1 MRG der „Übergabe" im Sinn dieser Norm. Diese „Übergabe" markiert den letzten möglichen Zeitpunkt einer rechtzeitigen Rüge.OGH 5 Ob 33/09b, 12.05.2009
- Nicht schon eine geringfügige Nutzung einer Wohnung für Geschäftszwecke macht den Mieter nach § 16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG rügepflichtig, wenn es sich bei ihm um einen Unternehmer handelt. Ein gemischt genutztes Objekt ist nur dann als Geschäftsräumlichkeit zu qualifizieren, wenn es deutlich überwiegend für Geschäftszwecke verwendet wird. Die Rügeobliegenheit greift dann nicht, wenn sich der ein Objekt mietende Unternehmer eine Verwendung zu Wohnzwecken ausbedungen hat, die nur die Anrechnung des für Wohnungen zulässigen Hauptmietzinses erlaubt.OGH 5 Ob 154/00h, 15.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109327 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 83/20x, 23.06.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer den Mietvertrag als Gründungsgeschäft abschließt und dabei als natürliche Person noch nicht Unternehmer ist, trifft keine Rügepflicht. Sie können den Mietzins innerhalb der Verjährungsfrist auch ohne unverzügliche Rüge überprüfen lassen.
Für die schrittweise Anhebung des Mietzinses nach dem Tod des Geschäftsraummieters gelten dieselben Regeln wie beim Verkauf eines Unternehmens. Der Übergang ist dem Vermieter anzuzeigen, und er muss die Anhebung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist verlangen. Versäumt er das, verliert er dieses Recht.