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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2020

OGH 10 Ob 19/20x

Worum es ging: Kann der Bund die Unterhaltsvorschüsse für mein Kind stoppen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, darf beantragen, dass die Unterhaltsvorschüsse eingestellt werden. Er kann ebenso beantragen, dass die Vorschüsse herabgesetzt werden, wenn der Unterhaltsbeitrag sinkt.

Ja. Der Bund kann eine Entscheidung über Unterhaltsvorschüsse auch dann bekämpfen, wenn er selbst keinen Antrag gestellt hat und das Gericht von sich aus herabgesetzt hat, ihm die Herabsetzung aber nicht weit genug geht. Auch dann sind seine finanziellen Interessen verletzt.

Nein. Das Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen kann nicht von Amts wegen eingeleitet werden. Es zählt daher nicht zu jenen Verfahren, für die das Gesetz besondere Regeln über von Amts wegen einleitbare Verfahren vorsieht.

Statt die früheren Vorschüsse wieder in Geltung setzen zu lassen, kann das Kind auch einen neuen Antrag auf Vorschüsse stellen. Dabei entfallen zwar die Erleichterungen des Wiederinkraftsetzens, dafür steht wieder der volle Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 55 AußStrG § 57

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.896 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2020

Geschäftszahl

10Ob19/20x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj E*, geboren * 2013, vertreten durch das Land Niederösterreich (Bezirkshauptmannschaft Melk, 3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a) als Kinder- und Jugendhilfeträger, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 12. Februar 2020, GZ 23 R 42/20d-36, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 17. Dezember 2019, GZ 1 Pu 88/13i-30, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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