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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.06.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 13/20z

Worum es ging: Muss ich im Rechtsmittel jeden Grund einzeln bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Nein. Bei Vertragsbediensteten gibt es die für die Bezahlung maßgebliche Ausbildungsphase nur am Beginn des Dienstverhältnisses. Wechseln Sie später in eine Verwendung in einer höheren Entlohnungsgruppe, beginnt keine neue Ausbildungsphase, auch wenn Sie sich dafür neu einarbeiten oder ausbilden müssen.

Ja. Wechseln Vertragsbedienstete in eine höherwertige Verwendung und ist ab Beginn des Dienstverhältnisses zwar die Ausbildungsphase der niedrigeren, aber noch nicht die längere Ausbildungsphase der höheren Entlohnungsgruppe abgelaufen, verlängert sich die Ausbildungsphase. Sie wird also nach der neuen Gruppe zu Ende geführt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 VBG § 65 VBG § 66 VBG § 73

Entscheidungstext

51 Absätze, 12.029 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Geschäftszahl

8ObA13/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. S***** S*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 5.171,25 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2019, GZ 7 Ra 64/19i-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Juli 2019, GZ 38 Cga 12/19f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 418,26 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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