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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.06.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 47/20z

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Ja. Das Linzer Stadtstatut erlaubt es, auch Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, darunter die Kündigung von Vertragsbediensteten, unter bestimmten Voraussetzungen mit Verordnung ganz oder teilweise einem einzelnen Mitglied des Stadtsenats zu übertragen. Eine Beratung und Beschlussfassung des gesamten Stadtsenats ist dann nicht erforderlich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 915 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 8.297 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Geschäftszahl

8ObA47/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Lughofer, Moser & Partner, Rechtsanwälte in Traun, gegen die beklagte Partei Stadt Linz, *****, vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. März 2020, GZ 11 Ra 11/20x-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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