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Darf ein einzelnes Stadtsenatsmitglied über meine Kündigung entscheiden?

günstig für Arbeitgeber betrifft Vertragsbedienstete, Arbeitnehmer, Gemeinde
Ja. Das Linzer Stadtstatut erlaubt es, auch Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, darunter die Kündigung von Vertragsbediensteten, unter bestimmten Voraussetzungen mit Verordnung ganz oder teilweise einem einzelnen Mitglied des Stadtsenats zu übertragen. Eine Beratung und Beschlussfassung des gesamten Stadtsenats ist dann nicht erforderlich.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 29.06.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Aus § 34 Abs 2 StL 1992 ergibt sich eindeutig, dass gerade auch einzelne Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit im Sinn des § 32 Abs 7 StL 1992 (darunter gemäß Z 1 auch die Kündigung von Vertragsbediensteten), die sich der Stadtsenat in der Geschäftseinteilung grundsätzlich zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorzubehalten hat, unter bestimmten Voraussetzungen vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil einem einzelnen Stadtsenatsmitglied übertragen werden können.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133362 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) §34 Abs2; Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) §32 Abs7

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Kündigungsschutz für dienstzugewiesene Betriebsräte

Vertragsbedienstete, die einer Gesellschaft der Wiener Stadtwerke dienstzugewiesen sind und dort dem Betriebsrat angehören, dürfen nur unter Einhaltung des besonderen Kündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder gekündigt werden. Der Schutz greift also auch in dieser Konstellation.

günstig für Arbeitnehmer Einseitige Änderung des Dienstvertrags bei Gemeindebediensteten

Nein. Für Vertragsbedienstete steirischer Gemeinden sieht das Gesetz keine einseitige Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen vor. Ihr Dienstgeber kann solche Punkte also nicht ohne Ihre Zustimmung abändern.

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