OGH 8 ObA 55/20a
Worum es ging: Bekomme ich eine Frist, wenn mein Rechtsmittel unvollständig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Besteht Ihr Schriftsatz nur aus der Ankündigung, ein Rechtsmittel zu erheben, bekommen Sie dafür keine Frist zur Verbesserung. Sonst könnte man sich auf diesem Umweg zusätzliche Zeit für die Ausführung verschaffen. Erst wenn der Schriftsatz mehr enthält als die bloße Benennung oder die Erklärung, die Entscheidung zu bekämpfen, kommt eine Verbesserung in Betracht.
Nach Ablauf der Anfechtungsfrist können Sie keine neuen Anfechtungsgründe mehr nachschieben. Sie dürfen aber im Rahmen der Anleitung durch das Gericht genauer ausführen, was Sie ohnehin schon vorgebracht haben. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen kann bereits mehrere Anfechtungsgründe umfassen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.03.2020, 10 Ra 127/19y-20
Zitierte Paragrafen
ASGG § 39 ArbVG § 105 ArbVG § 169 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 84 ZPO § 85
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.891 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Geschäftszahl
8ObA55/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2020, GZ 10 Ra 127/19y-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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