Kann ich meine Kündigungsanfechtung später ergänzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 19.09.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Verbesserung der Kündigungsanfechtungsklage im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach Einbringung einer Eingabe, aus der erkennbar ist, dass der Kläger beabsichtigt, gegen seine Kündigung vorzugehen, ist zulässig.OGH 8 ObA 55/20a, 29.06.2020
- Ein solches „Nachschieben“ eines Kündigungsgrundes liegt nicht nur dann vor, wenn der neu vorgebrachte Sachverhalt auf eine andere Ziffer des § 105 Abs 3 ArbVG gestützt wird, weil auch unterschiedliche, aber auf ein und dieselbe Ziffer gestützte Sachverhalte getrennten Beurteilungen zugänglich sind.OGH 9 ObA 41/14s, 27.05.2014
- "Einheitlicher Kündigungsfall".OGH 9 ObA 89/04k, 13.10.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106300 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 7.
- OGH 9 ObA 37/24t, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 64/21a, 22.10.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 55/20a, 29.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 130/18k, 17.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 4/17x, 27.01.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Berechtigung einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem sie erklärt wurde. War damals ein gesetzlicher Kündigungsgrund gegeben, kann eine spätere Änderung des Sachverhalts dem Dienstgeber nicht mehr zum Nachteil gereichen.
Ja. Auch wenn Sie Ihre Entlassung bei Gericht anfechten, gelten dieselben Grundsätze wie sonst: Die Klage wahrt die Frist nur, wenn Sie das Verfahren ordentlich fortsetzen. Das gilt auch für Fristen, nach deren Ablauf ein Anspruch verfällt.