Bekomme ich eine Frist, wenn mein Rechtsmittel unvollständig ist?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Besteht Ihr Schriftsatz nur aus der Ankündigung, ein Rechtsmittel zu erheben, bekommen Sie dafür keine Frist zur Verbesserung. Sonst könnte man sich auf diesem Umweg zusätzliche Zeit für die Ausführung verschaffen. Erst wenn der Schriftsatz mehr enthält als die bloße Benennung oder die Erklärung, die Entscheidung zu bekämpfen, kommt eine Verbesserung in Betracht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Um bei Rechtsmitteln der Gefahr vorzubeugen, dass durch bewusst unvollständige Erhebung des Rechtsmittels (etwa durch die bloße schriftliche Behauptung: "Ich erhebe Berufung") eine Verbesserungsfrist erschlichen und damit eine vom österreichischen Zivilprozess grundsätzlich abgelehnte Teilung von Anmeldung des Rechtsmittels und späterer Ausführung desselben in eigener Frist auf diesem Umweg doch erreicht wird, darf eine inhaltliche Verbesserung eines "Rechtsmittels" nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Verbesserung einer Kündigungsanfechtungsklage, aus der bloß erkennbar ist, dass der Kläger beabsichtigt, gegen seine Kündigung vorzugehen, ist zulässig.OGH 8 ObA 55/20a, 29.06.2020
- Hier: Offensichtlicher Übermittlungsfehler.OGH 5 Ob 250/18b, 17.01.2019
- Da diese Beschränkung der gesetzlich vorgesehenen Verbesserungsmöglichkeiten darauf abzielt, prozessuale Vorteile zu verhindern, die durch bewusstes Fehlverhalten bei der Einbringung von Schriftsätzen entstehen könnten, ist grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn nichts darauf hindeutet, dass durch eine bewusst unvollständige Einbringung die Erschleichung eines Verbesserungsauftrags und damit eine Fristverlängerung erreicht werden soll.OGH 9 Ob 26/16p, 25.05.2016
- Wesentlich ist, ob es Anzeichen für einen Missbrauch, im Sinne des Erschleichens eines Verbesserungsauftrags und damit einer Fristverlängerung, gibt. Diese Prüfung ist insbesondere deshalb zu verlangen, weil gerade mit der automationsunterstützten Verfassung und Einbringung von Schriftsätzen zahlreiche mögliche Fehlerquellen verbunden sind, weshalb bei im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingaben eine Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit in der Regel ohne jene böse Absicht erfolgt.OGH 1 Ob 70/13w, 21.05.2013
- Ein „leeres“ Rechtsmittel einer anwaltlich vertretenen Partei ist grundsätzlich nicht verbesserungsfähig.OGH 2 Ob 174/12w, 20.12.2012
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn im elektronischen Rechtsverkehr nur das „Deckblatt" rechtzeitig eingebracht wurde.OGH 9 Ob 78/08y, 25.11.2008
- Die Einbringung eines „leeren" Rechtsmittels oder die bloße Übermittlung des „Deckblatts" des Rechtsmittels ist nicht verbesserungsfähig.OGH 9 Ob 78/08y, 25.11.2008
- Hier: ERV-Eingabe, der die Ausführung des Rechtsmittels nicht angeschlossen war.OGH 9 Ob 78/08y, 25.11.2008
- Deutet nichts darauf hin, dass durch bewusst unvollständige Klageerhebung nur ein Klagedeckblatt bloß zu dem Zweck übersandt werden sollte, um einen Verbesserungsauftrag zu erschleichen, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.OGH 1 Ob 200/06b, 27.02.2007
- Hier: Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB.OGH 1 Ob 200/06b, 27.02.2007
- Die Übermittlung des "Deckblatts" eines Rechtsmittels durch eine Partei, die selbst Rechtsanwalt ist, ist nicht verbesserbar und berechtigt auch nicht, den Schriftsatz aus eigenem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Übermittlung einer "Rechtsmittelausführung" fristwahrend zu vervollständigen.OGH 10 Ob 34/04d, 14.09.2004
- Hier hat der Revisionsrekurswerber nicht einmal in der von ihm selbst in Anspruch genommenen, angekündigten Frist eine inhaltliche Ausführung seines inhaltsleeren Rechtsmittels vorgenommen, sodass sich ein Verbesserungsverfahren, das zu einer unzulässigen Verlängerung der 14-tägigen Rekursfrist um mehrere Monate führte, als unzulässig erweist.OGH 6 Ob 121/02s, 20.06.2002
- Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß § 176a ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht.OGH 10 Ob 506/96, 20.02.1996
- Im Außerstreitverfahren sind auch die mit inhaltlichen Mängeln behafteten "leeren" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen; das kann aber bei einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei mangels konkreter Anhaltspunkte regelmäßig nicht angenommen werden. Das völlige Fehlen entsprechender Angaben führt im Außerstreitverfahren unter den genannten Voraussetzungen demnach erst nach einem vergeblichen Verbesserungsversuch zur Zurückweisung des Rechtsmittels.OGH 7 Ob 570/95, 28.06.1995
- Hier: AußerstreitverfahrenOGH 5 Ob 624/89, 07.11.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036478 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 24.
- OGH 1 Ob 72/26h, 24.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 212/24y, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 115/23i, 18.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 55/20a, 29.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 247/18m, 20.02.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 250/18b, 17.01.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 129/18h, 28.08.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 135/18s, 28.08.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Verbesserung inhaltsleerer Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Verbesserung fehlerhafter Schriftsätze
Verfahrensrecht · Absichtlicher Formfehler im Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Verbesserung eines unvollständigen Rechtsmittels
Verfahrensrecht · Verspätetes Rechtsmittel und Verbesserung