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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.2022

ZPO § 84

§. 84. (1)Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von amtswegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. (2)Als derartiges Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn die Vorschriften der §§. 75 und 77 nicht beachtet wurden. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen ist unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. (2a)Das Gericht hat die Einhaltung der Formvorschrift des § 75 Z 3 von Amts wegen nur dann zu prüfen, wenn es diesbezüglich Bedenken hat. (3)War bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist nach Abs. 1 auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozeßhandlung vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen nicht so geändert werden, daß dadurch in die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung eingegriffen würde; war dem zurückgestellten Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, daß die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten. (4)Im Verfahren vor Gerichtshöfen steht die Erlassung dieser Anordnungen dem Vorsitzenden des Senates zu, dem die Rechtssache zugewiesen ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Will ein Unternehmer wegen eines Zahlungsrückstands die gesamte Restschuld sofort einfordern, muss er schon in der Klage genau angeben, dass die dafür nötigen Voraussetzungen vorliegen, etwa eine ordentliche Mahnung mit Nachfrist. Der bloße Satz, die Voraussetzungen lägen vor, genügt nicht. Fehlt das, ist die Klage abzuweisen, selbst wenn Sie sich nicht wehren.

Von einer Klage, die die Verjährung unterbricht, kann nur die Rede sein, wenn aus der Eingabe hervorgeht, dass ein Zivilprozess eingeleitet und über einen Urteilsantrag entschieden werden soll. Ein Antrag, der ausdrücklich nur die Verfahrenshilfe samt Anwalt begehrt, erfüllt das nicht. Das gilt auch dann, wenn darin bereits steht, aus welchem Sachverhalt Sie Ihre Ansprüche ableiten.

Die Unterschrift auf einer Eingabe an das Gericht ist unbedingt nötig. Sie ist mehr als eine bloße Formsache: Sie soll klarstellen, dass die Eingabe und ihr Inhalt wirklich von Ihnen gewollt sind, und Missbrauch verhindern.

Besteht Ihr Schriftsatz nur aus der Ankündigung, ein Rechtsmittel zu erheben, bekommen Sie dafür keine Frist zur Verbesserung. Sonst könnte man sich auf diesem Umweg zusätzliche Zeit für die Ausführung verschaffen. Erst wenn der Schriftsatz mehr enthält als die bloße Benennung oder die Erklärung, die Entscheidung zu bekämpfen, kommt eine Verbesserung in Betracht.

Auch ein Rechtsmittel, dem der Inhalt fehlt, können Sie im außerstreitigen Verfahren nachbessern. Das gilt nur dann nicht, wenn Sie bewusst und missbräuchlich ein leeres Rechtsmittel eingebracht haben, um sich über die Verbesserungsfrist heimlich mehr Zeit zu verschaffen.

Auch inhaltliche Mängel eines Antrags auf Zwangsvollstreckung können Sie nachträglich verbessern. Der Antrag muss deshalb nicht sofort abgewiesen werden.

Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein notwendiger Inhalt, muss das Gericht Ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung geben. Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren und ebenso dann, wenn der Antrag fehlt, was das Gericht ändern soll.

In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.

Fehlt auf einem Rechtsmittel die Unterschrift, ist dieser Formfehler ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Das Gericht muss dann keinen Verbesserungsauftrag erteilen.

Beantragen Sie nur Verfahrenshilfe und einen Anwalt, lässt Ihre Eingabe aber den Sachverhalt und Ihr Begehren deutlich erkennen, wird sie bereits wie eine Klage behandelt. Das Gericht muss Ihnen dann die nötigen Verbesserungsaufträge erteilen. Bringen Sie die Klage fristgerecht wieder ein, wird die Verjährung unterbrochen.

Nein. Fordert Sie das Gericht auf, einen Schriftsatz zu verbessern, können Sie diesen Auftrag nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Erst wenn Ihr Schriftsatz wegen der unterbliebenen Verbesserung zurückgewiesen wird, sind Ihre Interessen berührt und Sie können dagegen vorgehen.

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.

Grundsätzlich können Sie Formfehler in einem Rechtsmittel verbessern. Verletzen Sie eine Formvorschrift aber trotz wiederholter Belehrung absichtlich, etwa um sich Anwaltskosten zu ersparen, wird das Rechtsmittel ohne Verbesserungsfrist zurückgewiesen.

Wenn aus Ihrem Schriftsatz klar hervorgeht, was Sie wollen, schadet eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht. Geben Sie darin aber genau an, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen, gilt auch nur dieser Teil als angefochten. Aus der Begründung allein lässt sich dann nicht ableiten, dass Sie die ganze Entscheidung bekämpfen.

Ein schriftlicher Rekurs muss die Unterschrift einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts tragen. Fehlt sie, kann das Gericht nur auftragen, diese Unterschrift nachzuholen; es muss dabei nicht auf andere Wege der Verbesserung hinweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist das jedenfalls vertretbar und begründet keinen Ersatzanspruch gegen den Staat.

Zeigt sich am gesamten Schriftsatz, dass ein Formfehler absichtlich eingebaut wurde, um über ein Verbesserungsverfahren Zeit zu gewinnen, ist das ein Missbrauch. In einem solchen Fall wird die Verbesserung verweigert.

Bezeichnen Sie Ihr Rechtsmittel falsch, hat das keine nachteiligen Folgen, solange die Eingabe sonst alle inhaltlichen Erfordernisse eines zulässigen Rechtsmittels erfüllt. Dass Angaben zum Umfang der Anfechtung und ein förmlicher Antrag fehlten, war hier kein Inhaltsmangel.

Sie können ein Rechtsmittel nur einmal einbringen. Auch die erweiterten Möglichkeiten, Schriftsätze zu verbessern, haben daran nichts geändert. Ein zweiter Schriftsatz zur Ergänzung ist also nicht vorgesehen.

Wenn Sie einen Richter ablehnen, müssen Sie die Umstände, auf die Sie sich stützen, sogleich und genau angeben. Das Gericht darf Ihnen keine Frist setzen, um die Begründung später nachzuliefern. Die Gründe sind sofort vorzubringen, sobald sie Ihnen bekannt werden.

Ja. Selbst wenn die Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage unzulässig wäre, ist das nur ein Formfehler, den Sie verbessern können, solange dasselbe Gericht für alle Ansprüche zuständig ist. Nach Beginn der gemeinsamen Verhandlung kann dieser Formfehler überhaupt nicht mehr aufgegriffen werden.

Ihr Rechtsmittel wird deshalb nicht sofort zurückgewiesen. Fehlen die Ausführungen, warum Sie es für zulässig halten, oder ist der Antrag falsch gefasst, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können. Das Erstgericht legt das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vor. Verweigern Sie die Verbesserung, ist es jedenfalls unzulässig.

Hat das Gericht zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen, wird Ihre Eingabe zunächst diesem Gericht vorgelegt, auch wenn Sie sie an das Höchstgericht gerichtet haben. Das Höchstgericht darf erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel doch zulässt. Fehlt in Ihrer Eingabe der nötige Antrag, kann das verbessert werden.

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Nein. Trägt Ihnen das Gericht zu Unrecht eine Verbesserung auf und befolgen Sie das, wird eine bereits versäumte Frist dadurch nicht geheilt. Auch eine nachträglich gewährte Verlängerung hilft nicht mehr, wenn die ursprüngliche Frist schon abgelaufen war.

Nein. Auch in Grundbuchsachen kann eine fehlende Unterschrift auf einem Rechtsmittel nachträglich verbessert werden. Das Rechtsmittel wird deswegen nicht zurückgewiesen.

Es kommt nicht darauf an, wie Sie die Gründe Ihrer Berufung bezeichnen. Entscheidend ist, welchem Berufungsgrund Ihre Ausführungen inhaltlich zuzuordnen sind.

Ihr Rechtsmittel wird nicht sofort verworfen. Das Gericht muss Ihnen zuerst Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben. Erst danach kann über die Sache entschieden werden.

Der Antrag wird nicht sofort zurückgewiesen. Hat innerhalb der Frist nur eine Minderheit der vermietenden Miteigentümer das Gericht angerufen, ist grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Darin bekommen Sie Gelegenheit, die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nachzubringen.

Erfüllen Sie einen Verbesserungsauftrag nicht oder nicht ausreichend, erhalten Sie keinen weiteren. Die Verbesserungsfrist ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden. Das gilt auch dann, wenn im Auftrag gar keine Frist genannt wurde.

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