OGH 5 Ob 31/20z
Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 03.01.2020, 53 R 114/19g
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
23 Absätze, 3.398 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.07.2020
Geschäftszahl
5Ob31/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers C* J*, vertreten durch Dr. Martin Zanon, Rechtsanwalt in Seefeld, wegen Grundbuchshandlungen ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Gemeinde R*, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Jänner 2020, AZ 53 R 114/19g, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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