OGH 8 ObA 49/20v
Worum es ging: Wie wird eine Regel im Kollektivvertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 04.03.2020, 12 Ra 7/20s-16
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 6.938 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Geschäftszahl
8ObA49/20v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** K*****, vertreten durch Hawel – Eypeltauer – Gigleitner – Huber & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.422,20 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. März 2020, GZ 12 Ra 7/20s-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO
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