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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 68/20p

Worum es ging: Darf eine fehlerhafte Kündigung in etwas Schärferes umgedeutet werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Umdeutung einer fehlerhaften einseitigen Erklärung darf nie zu mehr Rechtsfolgen führen, als ursprünglich angestrebt waren. Der Empfänger darf dadurch nicht stärker belastet werden, etwa dadurch, dass für ihn plötzlich eine kurze Frist zum Vorgehen gegen die Erklärung läuft.

Reiht Ihr Arbeitgeber mehrere befristete Verträge aneinander, ist das Arbeitsverhältnis wie ein unbefristetes zu behandeln. Anders ist es nur, wenn besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe diese Aneinanderreihung rechtfertigen.

Erklärt der Dienstgeber, den befristeten Vertrag nicht zu verlängern, beendet er damit kein unbefristetes Dienstverhältnis. Er lehnt nur den Abschluss eines neuen Vertrags nach Ablauf der Befristung ab.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 ArbVG § 105 ArbVG § 133 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

35 Absätze, 11.707 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Geschäftszahl

8ObA68/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** GmbH, *****, und 2. V***** GmbH, *****, beide vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2020, GZ 9 Ra 18/20p-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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