ABGB § 914
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Wurde eine Barkaution ohne Vereinbarung über die Zinsen erlegt, ist jener Zinssatz angemessen, den man für Spareinlagen mit einer der Kündigungsfrist entsprechenden Bindung üblicherweise bekommt. Die Zinsen werden erst fällig, wenn die Pflicht zur Rückzahlung unbedingt feststeht; solange der Rückforderungsanspruch noch bedingt ist, können Sie keine Auszahlung verlangen. Über die Höhe der Zinsen ist Ihnen aber jährlich abzurechnen.
Es kommt nicht allein darauf an, was ausdrücklich vereinbart wurde. Auch die Erfüllung und Durchführung eines Vertrags hat nach Treu und Glauben zu erfolgen, besonders gegenüber jenen, mit denen Sie in konkreten Rechtsbeziehungen stehen. In einer Gemeinschaft gilt darüber hinaus eine weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar verlangt, die Interessen des anderen aktiv wahrzunehmen.
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Halten Sie eine mündliche Vereinbarung nachträglich schriftlich fest und weicht die Schrift durch einen Fehler vom Vereinbarten ab, gilt das tatsächlich Vereinbarte. Wollten die Parteien nur festhalten, was sie ohnehin vereinbart hatten, kann sich aus dem Schriftstück keine andere Rechtslage ergeben.
Das Antragsformular zeigt auch, wie weit die Abschlussvollmacht des Vertreters reicht. Trifft der Vertragspartner mit Ihnen persönlich eine mündliche Vereinbarung, die davon abweicht, kann sich später keine Seite auf die widersprechende Klausel im Formular berufen. Es wäre unredlich, zuerst etwas zuzusagen und sich dann auf das Gedruckte zu stützen.
Ist ein Fall im Vertrag nicht geregelt, weil ihn niemand bedacht hat, wird gefragt, was redliche und vernünftige Parteien dafür vereinbart hätten. Dabei werden die übrigen Vertragsbestimmungen und der von den Parteien verfolgte Zweck herangezogen.
Für die rechtliche Art eines Vertrags kommt es nicht darauf an, wie ihn die Parteien benannt haben. Entscheidend ist, welche Wirkungen sie mit dem Vertrag erreichen wollten.
Nicht unbedingt. Auch wenn im Papier eine Auflösung steht, gilt die Abrede als bloße Unterbrechung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht oder nur teilweise abgewickelt wurde und Ihre Dienstzeiten und Anwartschaften voll angerechnet werden. Dafür spricht besonders, wenn Sie keine Endabrechnung erhalten und Abfertigung, Urlaubsersatz und anteilige Sonderzahlungen nicht ausbezahlt wurden.
Bei einem schriftlichen Vertrag ist zuerst der Wortlaut maßgeblich, sofern er klar und deutlich ist. Erst wenn feststeht, dass der Text die Absicht der Beteiligten nicht richtig wiedergibt, wird nach dem wirklichen Willen gefragt und der Vertrag ergänzt.
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.
Haben Sie bei der einvernehmlichen Scheidung eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, kann diese bei geänderten Verhältnissen nur durch ergänzende Auslegung des Vertrages angepasst werden. Es kommt darauf an, was vernünftige und redliche Personen für diesen nicht bedachten Fall vereinbart hätten. Kommen weitere Sorgepflichten dazu, ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach den Regeln des gesetzlichen Unterhalts berücksichtigt worden wären.
Ein Pauschalpreis soll das genaue Abrechnen der Mengen ersparen. Er bleibt gleich, auch wenn am Ende deutlich mehr oder weniger Arbeit anfällt als geschätzt. Beide Seiten tragen damit ein Wagnis: Sie zahlen nicht mehr, bekommen aber auch nichts zurück.
Auch im Arbeitsrecht kommt es darauf an, wie eine Erklärung objektiv zu verstehen ist. Nicht Ihre innere Absicht entscheidet, sondern der Sinn, den Ihre Worte für einen verständigen Empfänger haben. Das gilt etwa für die Erklärung, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Eine Erklärung, die an Sie gerichtet ist, wird so ausgelegt, wie Sie sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller für Sie erkennbaren Umstände verstehen mussten. Sie sind dabei verpflichtet, mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der andere gemeint hat.
Eine Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und von Anfang an durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin feststeht. Ob ein Endtermin bestimmt ist, wird durch Auslegung ermittelt; entscheidend ist, wie der Mieter die Formulierung nach dem bekannten Willen des Vermieters verstehen musste.
Bei der Auslegung eines Vertrags berücksichtigt das Gericht das gesamte Verhalten der Parteien und den Zweck ihrer Erklärungen. Auch was nach dem Vertragsabschluss geschah, kann herangezogen werden. Das gilt aber nur, wenn sich darin zeigt, was die Parteien schon beim Abschluss wollten.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Nein. Eine Versicherung, die schlechthin jedes Risiko abdeckt, gibt es in Österreich grundsätzlich nicht; darauf dürfen Sie auch nicht vertrauen. Beraten und aufklären muss der Versicherer aber dann, wenn Sie das nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise erwarten dürfen.
Ja. Hängt Ihr Kreditzins von einem Referenzzinssatz ab, muss die Bank auch einen negativen Wert dieses Zinssatzes berücksichtigen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung darf sie ihn nicht einfach mit null ansetzen.
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es auf den Zweck an, den die Beteiligten mit dem Geschäft verfolgt haben. Fehlt für einen strittigen Punkt eine Regelung, darf das Gericht den Vertrag danach ergänzen. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten in diesem Punkt Unterschiedliches wollten.
Maßgeblich ist zuerst der Wille des Verstorbenen; im Streitfall wird erforscht, wie er sich mutmaßlich entschieden hätte. Erst wenn sich das nicht sicher klären lässt, zählt der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehepartners. Ob jemand Erbe ist, spielt dabei keine Rolle.
Das ist möglich. Duldet der Grundeigentümer, dass Sie zur Ausübung eine kostspielige Anlage errichten, darf daraus auf die stillschweigende Einräumung eines dauerhaften Rechts geschlossen werden. An diesen Schluss werden aber strenge Anforderungen gestellt: Bloße Duldung oder Gefälligkeit unter Nachbarn genügt nicht, und der Eigentümer muss von der Anlage gewusst haben.
Bei einem Testament ist die Absicht des Verstorbenen nach seinem wahren Willen zu beurteilen. Weil diesem Willen so weit wie möglich zu entsprechen ist, kann sich niemand darauf berufen, er habe auf den Wortlaut vertraut.
Dann wird gefragt, was der Verstorbene angeordnet hätte, wenn er diese spätere Lage vorausgesehen hätte. Die Lücke ist in seinem Sinn und nach seinen Absichten zu schließen. Ein ausdrücklich erklärter Wille darf dabei aber nicht durch einen bloß gedachten Willen ersetzt werden.
Der Wille des Verstorbenen entscheidet, er muss aber im Wortlaut des Testaments zumindest angedeutet sein. Eine noch so deutlich bewiesene Absicht bleibt unbeachtlich, wenn sie im Text keine Deckung findet. Umgekehrt ist der Wortlaut nach dem erkennbaren Willen zu verstehen.
Nicht zwingend. Duldet der Verstorbene über Jahre, dass jemand Räume unentgeltlich benützt, und wird dadurch die Vermögenssubstanz nicht einmal mittelbar geschmälert, ist das eine anrechnungsfreie Zuwendung. Im entschiedenen Fall kam der Nutzer für alle Instandsetzungen des Hauses auf.
Ja, das ist nicht schon deshalb unzulässig, weil es vom Gesetz abweicht, auch wenn es als ungewöhnlich gilt. Wird als Subunternehmer vereinbart, dass Sie erst bezahlt werden, wenn der Auftraggeber selbst sein Geld bekommt, muss dieser Ihre Forderung ohne unnötigen Verzug betreiben und alles zur Eintreibung Gebotene tun. Hat er nur einen Teil der Arbeiten weitergegeben, darf das Risiko auch nur diesen Teil betreffen.