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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.09.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 10 ObS 85/20b

Worum es ging: Gelten für Zeitausgleich dieselben Regeln wie für Urlaub?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Zeitausgleich verfolgt ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub. Die Grundsätze des Urlaubsrechts über den Antritt können daher angewendet werden. Weil die Zwecke aber nur ähnlich sind, hat der Erholungszweck beim Zeitausgleich weniger Gewicht als beim Urlaub.

Ja. Zeitausgleich ist keine bloß unbezahlte Ruhezeit, sondern eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht.

Zeiten des Urlaubs können als Schwerarbeit zählen, wenn Sie in dieser Zeit Schwerarbeit geleistet hätten. Es wird also angenommen, was aus der Sicht zu Urlaubsbeginn geschehen wäre. Das gilt auch dann, wenn mit dem Ende des Urlaubs auch das Arbeitsverhältnis endet.

Ja. Dass der Erwerb von Schwerarbeitszeiten von Ihrem konkreten Dienstplan und Ihrem Beschäftigungsausmaß abhängt, macht diese Regelung nicht unsachlich. Schwerarbeit ist immer auch im Verhältnis von Belastung und Erholung zu beurteilen, und maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 77 ASVG § 607

Entscheidungstext

37 Absätze, 13.015 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.09.2020

Geschäftszahl

10ObS85/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Moser Mutz Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Februar 2020, GZ 6 Rs 74/19b-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juli 2019, GZ 34 Cgs 172/18t-18, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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