Gelten für Zeitausgleich dieselben Regeln wie für Urlaub?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beim Zeitausgleich wird eine weitgehende Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit bezweckt.OGH 9 ObA 11/13b, 29.05.2013
- Die mit BGBl I 1997/46 novellierte Bestimmung des § 10 AZG macht deutlich, dass die Rechtsnatur des Anspruchs zunächst in einem Entgeltanspruch für geleistete Überstunden besteht, der sodann im Wege einer Hingabe an Zahlungsstatt (§ 1414 ABGB) durch Zeitausgleich abgegolten werden soll.OGH 9 ObA 11/13b, 29.05.2013
- Hier: Freischichten, Urlaubsansprüche und Mehrdienstleistungen von Feuerwehrleuten nach dem Grazer Gemeindebedienstetengesetz (GVBG).OGH 9 ObA 146/11b, 22.10.2012
- Beim Zeitausgleich, mag er auch ähnliche Zwecke wie der Urlaub verfolgen, steht der Entgeltcharakter im Vordergrund, wodurch er sich vom Urlaub unterscheidet, bei dem der Erholungszweck im Vordergrund steht.OGH 9 ObA 146/11b, 22.10.2012
- Der Zeitausgleich ist nunmehr durch § 10 Abs 2 AZG (idF BGBl I 1997/46) ab 1.5.1997 (§ 33 Abs 1 h AZG) gesetzlich geregelt, so daß die bis dahin notwendige Analogie zum Urlaubsgesetz entbehrlich wurde. Diese Bestimmung verdeutlicht nun den Entgeltcharakter des Zeitausgleiches.OGH 8 ObS 19/98x, 29.01.1998
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 3 Abs 1 NachtschwerarbeitsG-Nov 1992 - hier steht der Erholungszweck wie im Urlaubsrecht im Vordergrund.OGH 9 ObA 267/97y, 05.11.1997
- Eine allfällige analoge Anwendung des Urlaubsrechts beschränkt sich darauf, daß auch hier der konkrete Zeitraum der Freizeitgewährung individuell zu vereinbaren ist, hingegen ein Verlust des dem Zeitausgleichsguthaben entsprechenden Geldäquivalents auch bei ungerechtfertigtem Austritt analog § 10 Abs 2 UrlG zu Recht abgelehnt wird.OGH 8 ObA 272/94, 27.10.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051632 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 9 ObA 17/25b, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 85/20b, 01.09.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 60/18h, 25.03.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AZG §10
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Zeitausgleich ist keine bloß unbezahlte Ruhezeit, sondern eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht.
Der Urlaub soll Ihnen Erholung bringen. Dafür fallen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorübergehend weg, und Sie können frei über Ihre Zeit bestimmen. Nach diesem Zweck sind die Regeln des Urlaubsgesetzes in erster Linie auszulegen.