Zählt mein Urlaub als Schwerarbeitszeit für die Pension?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: keine Anwendung des fiktiven Ausfallprinzips auf gesetzliche Feiertage.OGH 10 ObS 25/25m, 16.09.2025
- Hier: Anwendung des fiktiven Ausfallsprinzips auf gesetzliche Feiertage - Zurückweisung mangels Präjudizialität der Rechtsfrage.OGH 10 ObS 50/24m, 09.07.2024
- Zeiten des Bezugs von Krankengeld nach § 138 ASVG können nicht als Schwerarbeitszeiten im Sinn der SchwerarbeitsV qualifiziert werden.OGH 10 ObS 98/20i, 15.12.2020
- Die als Zeitausgleich für Nachtdienste gewährten dienstfreien Tage sind bei der Ermittlung von Schwerarbeitsmonaten nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für den Zeitausgleich für die Erbringung der Arbeitsleistung an einem Feiertag.OGH 10 ObS 85/20b, 01.09.2020
- Hingegen keine fiktiven Schwerarbeitszeiten während der Tätigkeit als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende.OGH 10 ObS 117/16b, 20.12.2016
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Arbeitsunterbrechungen bleiben außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.OGH 10 ObS 23/16d, 13.04.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126110 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 10.
- OGH 10 ObS 25/25m, 16.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 76/25m, 16.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 66/24i, 13.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 50/24m, 09.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 85/20b, 01.09.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld werden aus dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor der jeweiligen Fälligkeit berechnet. Hatten Sie in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung, ergibt die Berechnung der Höhe nach nichts.
Nein. Steht am Tag der Fälligkeit bereits fest, dass Ihr Arbeitsverhältnis noch im laufenden Jahr endet, gebührt Ihnen die Urlaubsbeihilfe nur anteilig. Maßgeblich ist die zu diesem Zeitpunkt feststehende Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses.