Zählen meine Schwerarbeitsmonate nur nach dem tatsächlichen Dienstplan?
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Ja. Dass der Erwerb von Schwerarbeitszeiten von Ihrem konkreten Dienstplan und Ihrem Beschäftigungsausmaß abhängt, macht diese Regelung nicht unsachlich. Schwerarbeit ist immer auch im Verhältnis von Belastung und Erholung zu beurteilen, und maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 01.09.2020 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Der Umstand, dass der Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 iVm § 4 SchwerarbeitsV von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Dienstplans und dem konkreten Beschäftigungsausmaß der versicherten Person abhängig ist, macht die Regelung noch nicht unsachlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine (fiktiven) Schwerarbeitszeiten während der Tätigkeit als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende.OGH 10 ObS 117/16b, 20.12.2016
- Zur Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen.OGH 10 ObS 117/16b, 20.12.2016
- Dass beim Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 iVm § 4 SchwerarbeitsV auf die Anzahl der Arbeitstage pro Kalendermonat und nicht auf die Wochenarbeitszeit abgestellt wird, macht die Regelung noch nicht unsachlich.OGH 10 ObS 30/16h, 10.05.2016
- Schwerarbeit ist immer auch in Relation von Belastungs‑ und Erholungsphasen zu betrachten, weil sich mit der Möglichkeit von Erholungsphasen zwischen einzelnen Tagen der Schwerarbeit auch die Gesamtbelastung verringert.OGH 10 ObS 23/16d, 13.04.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130803 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 10 ObS 85/20b, 01.09.2020, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5; SchwerarbeitsV §4
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