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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.09.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 6 Ob 120/20w

Worum es ging: Kann ich ein Wohnrecht an meinem Miteigentumsanteil eintragen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. An einem bloß rechnerischen Anteil an einer Liegenschaft können weder ein Wohnungsgebrauchsrecht noch ein Fruchtgenuss an einem bestimmten Raum begründet werden, weil einem schlichten Miteigentümer kein Recht auf einen bestimmten Teil zusteht. Nötig sind die Zustimmung der übrigen Miteigentümer und die Eintragung auf der ganzen Liegenschaft. Bei Wohnungseigentum ist es anders.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 828 ABGB § 863 GBG 1955 § 3 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.956 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Geschäftszahl

6Ob120/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*, 2. K*, beide vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Christiane Loidl, Rechtsanwältin in Graz, als Verfahrenshelferin, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 23. März 2020, GZ 5 R 11/20d-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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