GBG 1955 § 3
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wohnungseigentum ist ein dingliches Recht am Miteigentum an einer einzelnen im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft. Ihr Wohnungseigentumsobjekt muss ein Teil genau dieser Liegenschaft sein. Ein und derselbe Miteigentumsanteil kann sich nicht gleichzeitig auf mehrere Liegenschaften erstrecken.
Nein. Ein Fruchtgenuss gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache voll zu nutzen, ohne ihre Substanz anzugreifen, und entsteht bei eingetragenen Liegenschaften erst mit der Eintragung im Grundbuch. Zielt die Vereinbarung in Wahrheit darauf ab, Ihnen die Stellung eines Eigentümers zu verschaffen und dem Vertragspartner alle Befugnisse zu entziehen, kann das Recht nicht eingetragen werden.
Nein. Ein Wegerecht oder eine andere Grunddienstbarkeit kann nur zugunsten eines ganzen Grundstücks bestehen, nicht zugunsten eines bloß ideellen Anteils daran. Anders ist es, wenn mit dem Anteil Wohnungseigentum verbunden ist.
Nein. Ein Bestandrecht und ein Vorkaufsrecht können nur auf der gesamten Grundbuchseinlage eingetragen werden, nicht nur auf jenem Teil, auf den sich das Recht bezieht. Die Vereinbarung selbst kann auf einen Teil beschränkt sein, die Eintragung erstreckt sich aber auf das Ganze.
Nein. Auch ein Wiederkaufsrecht kann nur auf der gesamten Grundbuchseinlage eingetragen werden, nicht auf einzelnen Grundstücken oder Grundstücksteilen. Vereinbaren dürfen Sie das Recht dennoch für einen Teil; nur die Eintragung erfasst dann die ganze Liegenschaft.
Erst mit der Eintragung im Grundbuch. Eingetragen wird nicht die Löschung Ihres Eigentums, sondern dass das Grundstück herrenlos ist; die Grundbuchseinlage bleibt bestehen. Bis dahin bleiben Sie Eigentümer.
Ja. Das Recht wird immer auf dem ganzen Grundbuchskörper eingetragen, auch wenn es sich inhaltlich nur auf ein einzelnes Grundstück bezieht. Aus den vorgelegten Urkunden muss dann aber klar hervorgehen, wie weit das Recht räumlich reicht.
Der Rechtssatz sagt, dass ein Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, gegenüber einer fremden Liegenschaft nicht allein berechtigt sein kann, weil Grunddienstbarkeiten unteilbar sind. Der Oberste Gerichtshof hat diese Ansicht in einer späteren Entscheidung aus dem Jahr 2019 aber ausdrücklich abgelehnt. Verlassen Sie sich daher nicht auf diese ältere Aussage.