OGH 3 Ob 72/20i
Worum es ging: Reicht eine Feststellungsklage, um die Frist zu wahren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch eine Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht macht Ihr Recht rechtzeitig geltend. Entscheidend ist, dass Gewissheit über das Vorliegen des Mangels geschaffen wird, nicht dass Sie schon eine bestimmte Rechtsfolge einklagen. Deshalb dürfen Sie nach fristgerechter Klage den geltend gemachten Anspruch später auch noch durch einen anderen ersetzen.
Ja. Neben dem Ersatz des schon eingetretenen Schadens dürfen Sie feststellen lassen, dass auch für künftige weitere Schäden gehaftet wird. Voraussetzung ist, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden entstanden ist. Steht noch gar kein Schaden fest, fehlt das rechtliche Interesse.
Ist der Mangel noch nicht verbessert und fordern Sie als Besteller das Geld für die Behebung im Voraus, steht Ihnen jener Betrag zu, der objektiv für die Behebung notwendig ist.
Wenn Sie die Höhe eines schon eingetretenen und Ihnen bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Schritte ermitteln können, deren Kosten Ihnen ersetzt würden, müssen Sie diese Schritte setzen. Dann fehlt Ihnen das schutzwürdige Interesse an einer bloßen Feststellung der Haftung; Sie müssen Ihre Forderung beziffern und auf Leistung klagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 14.11.2019, 12 Cg 33/19m-18
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 19.03.2020, 1 R 5/20z-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2020
Geschäftszahl
3Ob72/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde W*****, vertreten durch Dr. Nader Karl Mahdi, Rechtsanwalt in Wattens, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin Z***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Girardi, LL.M., Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Mag. Daniel Pichler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. März 2020, GZ 1 R 5/20z-27, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. November 2019, GZ 12 Cg 33/19m-18, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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