Kann ich Schadenersatz und Haftung für Spätfolgen zugleich einklagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1936, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (70 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1936)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Feststellungsklagen werden häufig gerade deshalb erhoben, um die spätere Geltendmachung von Leistungsansprüchen zu erleichtern.OGH 1 Ob 186/01m, 25.09.2001
- Dies gilt auch, wenn der Versicherer gegen den Versicherten aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Regressansprüche nach § 158 f VersVG geltend macht und neben seinem Leistungsanspruch auch einen Feststellungsanspruch erhebt.OGH 7 Ob 18/80, 10.04.1980
- Die Schadenersatzpflicht des Beklagten kann mangels rechtlichen Interesses der klagenden Partei dann nicht festgestellt werden, wenn bis zum Schluss der Verhandlung ein Schaden des Klägers nicht nachweisbar ist.OGH 5 Ob 51/73, 23.05.1973
- Es muss aber unbedingt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sein.OGH 1 Ob 140/70, 03.09.1970
- Keine Feststellung einer allgemeinen Ersatzpflicht für bereits entstandenen Schaden. Solange nicht feststeht, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist oder eintreten wird, fehlt eine Voraussetzung dafür, dass eine Schadenersatzverpflichtung festgestellt werden könnte.OGH 4 Ob 335/66, 12.12.1966
- Mit der Zuerkennung einer Entschädigung nach § 1326 ABGB sind nicht alle Möglichkeiten einer zukünftigen Schädigung umfasst. Ansprüche aus einer späteren kosmetischen Operation.OGH 2 Ob 159/65, 03.06.1965
- Wenn die volle Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist.OGH 7 Ob 236/62, 21.11.1962
- Auch dann, wenn der derzeitige Schaden durch die Leistungen des Sozialversicherers gedeckt ist.OGH 2 Ob 158/62, 24.05.1962
- Nur zulässig gleichzeitig mit Begehren auf Ersatzleistung für bereits eingetretenen Schaden.OGH 1 Ob 479/56, 26.09.1956
- Ersatz künftigen Verdienstentganges.OGH 2 Ob 409/54, 28.05.1954
- Auch dann, wenn bereits verurteilendes Straferkenntnis vorliegt und Mitverschulden nicht eingewendet wurde.OGH 1 Ob 653/52, 22.10.1952
- Kein rechtliches Interesse für Ersatzpflicht für alle künftigen, allenfalls erwachsenden Heilungskosten.OGH 2 Ob 532/50, 06.11.1950
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038944 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 70.
- OGH 1 Ob 90/25d, 09.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 72/20i, 23.09.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.
Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.