Zum Inhalt springen

Kann ich Schadenersatz und Haftung für Spätfolgen zugleich einklagen?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Patienten, Geschädigte, Schädiger
Ja. Neben dem Ersatz des schon eingetretenen Schadens dürfen Sie feststellen lassen, dass auch für künftige weitere Schäden gehaftet wird. Voraussetzung ist, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden entstanden ist. Steht noch gar kein Schaden fest, fehlt das rechtliche Interesse.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1936, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (70 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1936)

Zulässigkeit des Begehrens auf Feststellung der Ersatzpflicht des erst künftig entstehenden weiteren Schadens neben dem Begehren auf Leistung des Ersatzes des bereits eingetretenen Schadens.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038944 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 70.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verjährung künftiger Schäden

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

günstig für Schädiger Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden

Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Feststellungsklage bei Dauerfolgen
Verfahrensrecht · Feststellung künftiger Schäden
Verfahrensrecht · Feststellungsklage für künftige Schäden
Schadenersatz · Feststellung der Haftung für künftige Schäden
Verfahrensrecht · Interesse an Feststellung künftiger Haftung