OGH 7 Ob 133/20i
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Nein, im Revisionsverfahren nicht mehr. Wie stark Ihre körperliche und geistige Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten beeinträchtigt ist, gehört zu den Tatsachenfeststellungen. Solche Feststellungen kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen.
Sind nach einem Unfall beide Augen nur teilweise geschädigt, wird der Grad für jedes Auge getrennt ermittelt. Für das weniger geschädigte Auge gilt der anteilige Normalsatz für den Verlust eines Auges, für das andere Auge der anteilige erhöhte Satz, der für den Verlust bei Vorschädigung des anderen Auges vorgesehen ist. Die beiden Prozentwerte werden dann zusammengezählt.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 13.01.2020, 35 Cg 70/16g-39
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.05.2020, 15 R 54/20a-45
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.10.2020
Geschäftszahl
7Ob133/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** F*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 163.350 EUR sA und Rente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2020, GZ 15 R 54/20a-45, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Jänner 2020, GZ 35 Cg 70/16g-39, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.565,04 EUR (darin enthalten 427,51 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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