OGH 9 ObA 74/20b
Worum es ging: Zählt bei einem Gesetz nur der reine Wortlaut?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Der übliche Wortsinn ist nur ein erster Hinweis; entscheidend ist auch, welchen Zweck die Bestimmung verfolgt. Die äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt aber das, was der Wortlaut noch hergeben kann. Bei Gesetzen, die üblicherweise über Fachleute vermittelt werden, geht im Zweifel die juristische Fachbedeutung eines Wortes der Alltagsbedeutung vor.
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden. Sie dürfen bei der Auslegung keine rechtspolitischen Überlegungen berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht zu einer Änderung veranlasst haben. Unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache der Gesetzgebung, nicht der Rechtsprechung.
Nur, wenn die zahlenmäßigen Schwellen erreicht sind. Das Frühwarnsystem soll die Personalmaßnahmen der Betriebe besser mit dem Arbeitsmarkt abstimmen; der Gesetzgeber hat dafür aber feste Zahlengrenzen festgelegt. Grenzfälle, die zwar dem Zweck, nicht aber dem Wortlaut entsprechen, sind nicht erfasst. Von der Unwirksamkeit der Kündigung sind nur Arbeitnehmer erfasst, die im Zeitpunkt der Anzeige das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten.
Für das Erreichen der Schwelle bei Massenkündigungen wird immer ein wandernder Zeitraum von dreißig Tagen betrachtet. Verteilt der Arbeitgeber die Kündigungen zeitlich, kann er dadurch verhindern, dass die Schwelle erreicht wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 30.06.2020, 15 Ra 29/20g-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
41 Absätze, 12.461 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.10.2020
Geschäftszahl
9ObA74/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** W*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C***** F***** GmbH, *****, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert 56.661,08 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 2020, GZ 15 Ra 29/20g-16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Februar 2019, GZ 65 Cga 80/19h-8, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil (in der vom Berufungsgericht berichtigten Fassung des Feststellungsbegehrens [31. 3. 2020 statt 31. 1. 2020]) einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.127,32 EUR (darin 521,22 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.252,70 EUR (darin 375,45 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).