Darf ein Gericht politische Überlegungen in ein Gesetz hineinlesen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bürger, Parteien
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden. Sie dürfen bei der Auslegung keine rechtspolitischen Überlegungen berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht zu einer Änderung veranlasst haben. Unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache der Gesetzgebung, nicht der Rechtsprechung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (46 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen nicht ihre Aufgabe, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen; unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung (vgl SZ 40/154).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auch bei internationalen Dienstverhältnissen ist für die Anwendung der Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes ein in Österreich gelegener Betrieb erforderlich. Ob dieses Konzept in seiner derzeitigen Ausprägung noch zeitgemäß ist und den Anforderungen der modernen digitalisierten Arbeitswelt entspricht, ist nicht von den Gerichten zu beantworten.OGH 9 ObA 94/24z, 25.06.2025
- Hier: § 252 Abs 1 Z 4 ASVG.OGH 10 ObS 39/24v, 09.07.2024
- Hier: Die Zielsetzung des AMFG, der Arbeitsmarktverwaltung in den definierten, besonders herausfordernden Situationen Zeit zur Prüfung von arbeitsmarktpolitischen Lösungsmöglichkeiten zu geben, ändert daher nichts daran, dass der Gesetzgeber des § 45a AMFG sich dazu entschlossen hat, feste numerische Schwellenwerte für die Verständigungspflicht und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu normieren. Es kann ihm nicht unterstellt werden, dabei die einer solchen Regelungstechnik stets immanente Möglichkeit von Grenzfällen übersehen zu haben, die zwar ebenfalls von Zweck und Ziel der Bestimmung, aber nicht von ihrem Wirkungsbereich erfasst sind.OGH 8 ObA 83/20v, 23.10.2020
- Hier: Keine aktorische Kaution im wohnrechtliche Außerstreitverfahren.OGH 5 Ob 130/20h, 02.09.2020
- Hier: Erfordernis des eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatzes in § 579 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015.OGH 2 Ob 35/20s, 07.04.2020
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert, weil sie mit vorhandenen Wertungen konsistent ist, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, durch eine weite Interpretation rechtspolitische oder wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen.OGH 10 ObS 91/17f, 13.09.2017
- Hier: Trennung des Rückführungsverfahrens nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) in Titel- und Vollstreckungsverfahren und sich daraus ergebende mehrfache Rechtsmittelmöglichkeiten, die zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen können.OGH 6 Ob 218/15z, 26.11.2015
- Der Ansicht, dass eine dem Gesetzeszweck Rechnung tragende Auslegung des § 18b MRG nicht nur eine korrigierende Auslegung seines Anwendungsbereichs auf landesgesetzlich geförderte Arbeiten, sondern auch eine korrigierende Auslegung dahin, dass in jenen Fällen, in denen nach den landesgesetzlichen Regelungen ein längerer Rückzahlungszeitraum als zehn Jahre vorgesehen sei, steht der klare und zwingende Gesetzeswortlaut betreffend die Laufzeit des geförderten oder (Förderungs-)Darlehens entgegen, welcher nach dem Wortlaut des § 18b MRG 10 Jahre nicht übersteigen darf.OGH 5 Ob 220/13h, 26.09.2014
- Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des § 1096 ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN 2006.OGH 2 Ob 165/13y, 14.11.2013
- Hier: Im Zusammenhang mit dem Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG.OGH 2 Ob 131/11w, 14.02.2012
- Hier: § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76.OGH 6 Ob 200/08t, 06.11.2008
- Das bloß rechtspolitisch Erwünschte ist keine ausreichende Grundlage für die ergänzende Rechtsfindung durch Analogie.OGH Rkv 1/01, 28.11.2001
- § 8 Abs 1 JN im Hinblick auf § 147 Abs 2 PatG.OGH 4 Ob 395/81, 20.10.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009099 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 46.
- OGH 10 ObS 81/25x, 16.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 59/24w, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 94/24z, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/22y, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 74/20b, 21.10.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 130/20h, 02.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 87/19p, 23.07.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 158/18y, 13.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 70/19h, 13.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 19/19h, 21.05.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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