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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2020 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 83/20v

Worum es ging: Schützt mich das Frühwarnsystem bei einer Kündigungswelle im Betrieb?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur, wenn die zahlenmäßigen Schwellen erreicht sind. Das Frühwarnsystem soll die Personalmaßnahmen der Betriebe besser mit dem Arbeitsmarkt abstimmen; der Gesetzgeber hat dafür aber feste Zahlengrenzen festgelegt. Grenzfälle, die zwar dem Zweck, nicht aber dem Wortlaut entsprechen, sind nicht erfasst. Von der Unwirksamkeit der Kündigung sind nur Arbeitnehmer erfasst, die im Zeitpunkt der Anzeige das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten.

Nein. Hat der Betrieb dem Arbeitsmarktservice angezeigt, dass er mehrere Arbeitsverhältnisse beenden will, gilt der ganze Vorgang als Einheit, auch die einvernehmlichen Auflösungen. Er darf daher nicht zuerst einige Personen kündigen und die übrigen erst nach dreißig Tagen. Solche Kündigungen sind unwirksam.

Für das Erreichen der Schwelle bei Massenkündigungen wird immer ein wandernder Zeitraum von dreißig Tagen betrachtet. Verteilt der Arbeitgeber die Kündigungen zeitlich, kann er dadurch verhindern, dass die Schwelle erreicht wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.210 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2020

Geschäftszahl

8ObA83/20v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** H*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Mag. Eva Suitner, Bsc, MMMag. Nadja Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C***** F***** GmbH, *****, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung (Interesse 29.596,98 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Juli 2020, GZ 13 Ra 13/20i-17, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Dezember 2019, GZ 46 Cga 78/19z-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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