Darf der Betrieb Kündigungen aufteilen, um die Sperrfrist zu umgehen?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Nein. Hat der Betrieb dem Arbeitsmarktservice angezeigt, dass er mehrere Arbeitsverhältnisse beenden will, gilt der ganze Vorgang als Einheit, auch die einvernehmlichen Auflösungen. Er darf daher nicht zuerst einige Personen kündigen und die übrigen erst nach dreißig Tagen. Solche Kündigungen sind unwirksam.
Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.10.2020
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Zielsetzung dieses temporären gesetzlichen Kündigungsverbotes gilt auch für einzelne Kündigungen, selbst wenn die für die Anzeige in § 45a Abs 1 AMFG genannten Zahlen später unterschritten werden sollten. Daher kann ein Arbeitgeber, der alle Arbeitsverhältnisse beenden will nach erfolgter Anzeige beim Arbeitsmarktservice nicht innerhalb der temporären Sperrfrist vorweg zunächst 4 Arbeitnehmer kündigen und dann nach 30 Tagen die übrigen Arbeitnehmer. Nach erfolgter Bekanntgabe der Absicht nach § 45a Abs 1 AMFG ist der Kündigungsvorgang (einschließlich der einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisse) im Hinblick auf die in Abs 5 leg cit normierte Folge der Unwirksamkeit als Einheit anzusehen.
Nein. Meldet der Arbeitgeber einen größeren Personalabbau nicht rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice, sind zwar ausgesprochene Kündigungen unwirksam. Auf einvernehmliche Auflösungen, die der Arbeitgeber veranlasst hat, ist diese Unwirksamkeit aber nicht anzuwenden.
günstig für Arbeitgeber Dreißig-Tage-Frist bei Massenkündigungen
Für das Erreichen der Schwelle bei Massenkündigungen wird immer ein wandernder Zeitraum von dreißig Tagen betrachtet. Verteilt der Arbeitgeber die Kündigungen zeitlich, kann er dadurch verhindern, dass die Schwelle erreicht wird.