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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.11.2020 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 190/20g

Worum es ging: Muss ich im Rechtsmittel jeden Grund einzeln bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Das internationale Kaufrecht ist Teil der österreichischen Rechtsordnung und daher von einer Rechtswahl grundsätzlich mitumfasst. Wenn Sie es nicht anwenden wollen, müssen Sie seine Anwendung ausdrücklich oder zumindest erkennbar ausschließen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

UGB § 377 UGB § 379 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.561 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.11.2020

Geschäftszahl

5Ob190/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, Türkei, vertreten durch Handan Ilhan, Rechtsanwältin in Istanbul (Einvernehmensanwältin Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in Wien), gegen die beklagte Partei A-*****, vertreten durch Hausberger Moritz Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, wegen 543.492,87 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. August 2020, GZ 3 R 19/20y-192, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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