UGB § 377
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nicht immer. Geht der Verkäufer sachlich auf Ihre Mängelrüge ein, ohne auf deren Verspätung hinzuweisen, verzichtet er damit schlüssig darauf, sich später auf die versäumte Frist zu berufen. Ob ein solcher schlüssiger Verzicht anzunehmen ist, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
In der Regel nicht mehr, wenn er die Verbesserung zugesagt oder tatsächlich versucht hat. Darin liegt üblicherweise ein stillschweigender Verzicht darauf, sich auf die Verspätung Ihrer Mängelrüge zu berufen; ein solcher Verzicht ist auch nachträglich wirksam. Wer sich darauf stützt, muss die Umstände aber im Verfahren vorbringen.
Nein. Ein Leasingvertrag ist sittenwidrig, wenn er Ihnen die Möglichkeiten nimmt, die jedem Käufer einer Sache zustehen. Bleibt Ihnen also nicht einmal das Recht, die Ansprüche wegen Mängeln gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, hält die Vereinbarung nicht.
Sie verlieren nicht nur den Anspruch auf Gewährleistung, sondern auch den Schadenersatz wegen der mangelhaften Ware. Damit gehen alle Rechte verloren, die Sie aus dem Mangel ableiten. Ansprüche wegen Schäden, die der Mangel an anderen Sachen anrichtet, bleiben Ihnen dagegen erhalten. Beim reinen Werkvertrag und bei unbeweglichen Sachen gilt diese Rügepflicht nicht.
Wie eine gekaufte Ware zu untersuchen ist, richtet sich zuerst nach dem, was vereinbart wurde. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es auf die Gebräuche der Branche an. Sehr teure und aufwendige Untersuchungen sind nicht zumutbar, bei großen Warenmengen müssen Sie aber gegebenenfalls Fachleute beiziehen.
Bei einem Geschäft zwischen Unternehmen müssen Sie Mängel binnen angemessener Frist anzeigen. Zeigt sich der Mangel erst später, gilt im Zweifel eine Frist von rund vierzehn Tagen als angemessen. Lassen Sie mehrere Monate verstreichen, sind Ihre Ansprüche verfristet.
Hat der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen oder verursacht, kann er sich nicht darauf berufen, dass Sie den Mangel zu spät angezeigt haben. Das gilt auch, wenn er den Mangel aus grober Sorglosigkeit selbst nicht erkannt hat oder wenn ihm grob fahrlässig entgangen ist, dass Sie davon nichts wussten und sonst anders abgeschlossen hätten.