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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 377

Mängelrüge § 377. (1)Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen. (2)Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen. (3)Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die in Abs. 2 bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen. (4)Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; dies gilt auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht. (5)Der Verkäufer kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist (§ 925 ABGB) besteht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nicht immer. Geht der Verkäufer sachlich auf Ihre Mängelrüge ein, ohne auf deren Verspätung hinzuweisen, verzichtet er damit schlüssig darauf, sich später auf die versäumte Frist zu berufen. Ob ein solcher schlüssiger Verzicht anzunehmen ist, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

In der Regel nicht mehr, wenn er die Verbesserung zugesagt oder tatsächlich versucht hat. Darin liegt üblicherweise ein stillschweigender Verzicht darauf, sich auf die Verspätung Ihrer Mängelrüge zu berufen; ein solcher Verzicht ist auch nachträglich wirksam. Wer sich darauf stützt, muss die Umstände aber im Verfahren vorbringen.

Nein. Ein Leasingvertrag ist sittenwidrig, wenn er Ihnen die Möglichkeiten nimmt, die jedem Käufer einer Sache zustehen. Bleibt Ihnen also nicht einmal das Recht, die Ansprüche wegen Mängeln gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, hält die Vereinbarung nicht.

Sie verlieren nicht nur den Anspruch auf Gewährleistung, sondern auch den Schadenersatz wegen der mangelhaften Ware. Damit gehen alle Rechte verloren, die Sie aus dem Mangel ableiten. Ansprüche wegen Schäden, die der Mangel an anderen Sachen anrichtet, bleiben Ihnen dagegen erhalten. Beim reinen Werkvertrag und bei unbeweglichen Sachen gilt diese Rügepflicht nicht.

Wie eine gekaufte Ware zu untersuchen ist, richtet sich zuerst nach dem, was vereinbart wurde. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es auf die Gebräuche der Branche an. Sehr teure und aufwendige Untersuchungen sind nicht zumutbar, bei großen Warenmengen müssen Sie aber gegebenenfalls Fachleute beiziehen.

Bei einem Geschäft zwischen Unternehmen müssen Sie Mängel binnen angemessener Frist anzeigen. Zeigt sich der Mangel erst später, gilt im Zweifel eine Frist von rund vierzehn Tagen als angemessen. Lassen Sie mehrere Monate verstreichen, sind Ihre Ansprüche verfristet.

Hat der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen oder verursacht, kann er sich nicht darauf berufen, dass Sie den Mangel zu spät angezeigt haben. Das gilt auch, wenn er den Mangel aus grober Sorglosigkeit selbst nicht erkannt hat oder wenn ihm grob fahrlässig entgangen ist, dass Sie davon nichts wussten und sonst anders abgeschlossen hätten.

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