Gilt das UN-Kaufrecht automatisch, wenn wir österreichisches Recht vereinbaren?
betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Das internationale Kaufrecht ist Teil der österreichischen Rechtsordnung und daher von einer Rechtswahl grundsätzlich mitumfasst. Wenn Sie es nicht anwenden wollen, müssen Sie seine Anwendung ausdrücklich oder zumindest erkennbar ausschließen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Grundsätzlich ist das UN-K - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - von der Rechtswahl mitumfasst. Die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Soweit der Anwendungsbereich des CISG eröffnet ist und das Übereinkommen für eine bestimmte Sachfrage eine Regelung enthält, verdrängt es das nationale Recht. Dem Abkommen kommt daher Anwendungsvorrang zu. Die Abwahl des CISG setzt eine materielle Einigung der Parteien voraus, deren wirksames Zustandekommen autonom den Vertragsschlussregeln des Abkommens unterliegt.OGH 8 Ob 104/16a, 29.06.2017
- Das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Ausschlusses der Anwendung des CISG ist nach dessen Vertragsabschlussregeln in Art 14 ff zu beurteilen.OGH 8 Ob 104/16a, 29.06.2017
- Nach Art 6 UN-Kaufrecht können die Parteien die Anwendung des Übereinkommens ausschließen. Dies kann auch stillschweigend erfolgen, etwa dadurch, dass die Parteien das Recht eines Vertragsstaats wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaats insoweit wählen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaats abweicht. Im Ergebnis ist für den Ausschluss des UN-Kaufrechts entscheidend, ob die Vertragsparteien auf das unvereinheitlichte Recht eines Staats abstellen. Allein im Verweis auf das Recht des Vertragsstaats ist aber ein solcher Ausschluss noch nicht zu sehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - insbesondere durch den Verweis auf das jeweilige Sachrecht - umfasst also die Anwendung österreichischen Rechts auch das UN-Kaufrecht.OGH 8 Ob 125/08b, 02.04.2009
- Das UN-K kann auch stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn die diesbezügliche Absicht unzweideutig zum Ausdruck kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie das Recht eines Vertragsstaates wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht (zB Recht des BGB oder Codice civile) bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaates insoweit wählen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaates abweicht.OGH 2 Ob 95/06v, 04.07.2007
- Ergibt sich unter Zugrundelegung der in Art 8 UN-K für die Auslegung von Erklärungen und Verhalten einer Partei festgeschriebenen Maßstäbe nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein Ausschluss gewollt ist, so bleibt es bei der Anwendung des UN-K.OGH 3 Ob 221/04b, 26.01.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115967 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 6 Ob 100/25m, 30.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 26/23i, 23.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 210/22v, 28.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 190/20g, 17.11.2020, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EVÜ Art2; EVÜ Art8; IPRG §11; UN-Kaufrechtsübk - CISG Art6
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