OGH 6 Ob 220/20a
Worum es ging: Kann ich meinen Beitritt zu einer Gesellschaft rückwirkend beseitigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel nein. Mängel eines Gesellschaftsvertrags können meist nur für die Zukunft geltend gemacht werden, weil sonst Gesellschaft und Rechtsverkehr gefährdet wären. Anderes gilt beim bloßen Treuhandvertrag über eine Beteiligung: Dort schmälert ein Rücktritt weder den Gesellschafterkreis noch das Gesellschaftsvermögen, sodass die Einschränkung nicht gerechtfertigt ist.
Sind Sie als stiller Gesellschafter auch am Vermögen oder an der Geschäftsführung beteiligt, spricht man von einer atypischen stillen Gesellschaft. Auf sie wenden die Gerichte die Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaften an.
Für eine Gesellschaft gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat. Danach richten sich ihre innere und äußere Ordnung, ihre Satzung und deren Änderung, ihre Organe, deren Bestellung und Abberufung sowie deren Aufgaben, Haftung und Vertretungsmacht. Die Regel über die gewillkürte Vertretung erfasst alle Vertretungsformen, die weder gesetzlich noch organschaftlich sind.
Für alle Fragen, die das Leben einer Gesellschaft begleiten, gilt das Recht ihres Sitzes. Dazu gehören Satzung und Satzungsänderung, die Organe und ihre Stellung nach innen und außen, ihre Aufgaben und Haftung, Geschäftsführung und Vertretungsmacht sowie die Rechts- und Handlungsfähigkeit. Ist eine Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates erloschen, gilt das in der ganzen Europäischen Union.
Das Recht, dem eine Gesellschaft untersteht, entscheidet nicht nur darüber, ob sie wirksam entstanden ist, wie weit sie Rechte haben kann und wann sie endet. Es regelt auch ihre innere und äußere Organisation und damit Umwandlungen, Verschmelzungen und die Übertragung des Vermögens.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 03.06.2020, 50 R 35/20h-25
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Geschäftszahl
6Ob220/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als
Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen 12.400 EUR sA über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Juni 2020, GZ 50 R 35/20h-25, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 2. März 2020, GZ 7 C 7/20k-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 939,24 EUR (darin 156,24 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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