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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.11.2020 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 58/20z

Worum es ging: Gilt eine ÖNORM automatisch wie ein Gesetz?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Technische Normen, die nicht ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wurden, gelten nur, wenn sie zum Inhalt des Vertrags gemacht wurden. Das kann auch schlüssig geschehen. Als Gesetz im Sinn der Schadenersatzregeln zählen sie nicht.

Solche Dienstbestimmungen sind eine Vorlage, die den einzelnen Verträgen zugrunde gelegt wird. Von dieser Vorlage darf durch eine Vereinbarung im Einzelfall abgewichen werden, auch zu Ihrem Nachteil. Das gilt besonders bei Vergünstigungen, die nicht zwingend vorgeschrieben sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 864a ABGB § 914

Entscheidungstext

82 Absätze, 28.839 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Geschäftszahl

9ObA58/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** H*****, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Burgstaller & Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 33.543 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2020, GZ 7 Ra 98/19m-27, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30. Jänner 2019, GZ 27 Cga 67/18x-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wie folgt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 33.543 EUR brutto samt 4 % Zinsen

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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