OGH 9 ObA 58/20z
Worum es ging: Gilt eine ÖNORM automatisch wie ein Gesetz?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Technische Normen, die nicht ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wurden, gelten nur, wenn sie zum Inhalt des Vertrags gemacht wurden. Das kann auch schlüssig geschehen. Als Gesetz im Sinn der Schadenersatzregeln zählen sie nicht.
Solche Dienstbestimmungen sind eine Vorlage, die den einzelnen Verträgen zugrunde gelegt wird. Von dieser Vorlage darf durch eine Vereinbarung im Einzelfall abgewichen werden, auch zu Ihrem Nachteil. Das gilt besonders bei Vergünstigungen, die nicht zwingend vorgeschrieben sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 30.01.2019, 27 Cga 67/18x-18
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.04.2020, 7 Ra 98/19m-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Geschäftszahl
9ObA58/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** H*****, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Burgstaller & Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 33.543 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2020, GZ 7 Ra 98/19m-27, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30. Jänner 2019, GZ 27 Cga 67/18x-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wie folgt zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 33.543 EUR brutto samt 4 % Zinsen
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