Darf eine Einzelvereinbarung schlechter sein als die Dienstordnung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 21.11.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: 2. Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch.OGH 8 ObA 65/22z, 21.11.2022
- Hier: Auslegung nach §§ 914 ABGB der §§ 2 und 33 der DB V.OGH 9 ObA 58/20z, 25.11.2020
- Diese werden erst im Wege der ausdrücklichen oder stillschweigenden Unterwerfung Inhalt der gemäß § 38 Abs 1 NBG privatrechtlich gestalteten einzelnen Dienstverträge.OGH 9 ObA 192/94, 28.10.1994
- Hier: Auslegung der Abs 5 und 7 des § 44 DB.OGH 9 ObA 196/90, 29.08.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071779 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 8 ObA 65/22z, 21.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 58/20z, 25.11.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
NBG §38 Abs2; DB der österr Nationalbank
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für Vertragsbedienstete gelten zwingende Regeln über Einstufung und Entlohnung. Ein zusätzlicher Sondervertrag darf einen Anspruch, den Sie durch Ihre tatsächlich verlangte und geleistete Arbeit bereits erworben haben, nicht ganz oder teilweise wegnehmen. Sonderverträge sind nur für Ausnahmefälle gedacht.
Sonderverträge im öffentlichen Dienst sind Ausnahmen und daher streng auszulegen. Die Vorschriften über Einstufung und Entlohnung sind zwingend, und für die Einstufung zählen die tatsächlich geleisteten Dienste, nicht die vereinbarten. Sonst könnten diese Schutzvorschriften über den Umweg eines Sondervertrags zu Ihrem Nachteil ausgehebelt werden.