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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.10.1979

ABGB § 864a

§ 864a. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in der Regel nur, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden. Es genügt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen, und Sie sich darauf einlassen. Sonst gelten sie nur, wenn für Sie deutlich erkennbar war, dass er nur zu diesen Bedingungen abschließen will, und Sie zumindest die Möglichkeit hatten, sie zu lesen.

Nein. Eine Stornogebühr als Gegenleistung dafür, dass Sie vom Vertrag zurücktreten dürfen, ist bei Kauf- und Werkverträgen üblich. Eine solche für das Geschäft typische Klausel ist daher auch für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend und wird Vertragsbestandteil.

Nein. Die Bestimmung im Mietvertrag, dass Sie für Ihre Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses keinen Ersatz bekommen, ist keine ungewöhnliche Klausel. Nach den Erfordernissen des redlichen Verkehrs sollte in einem Vertragsformular aber klar aufgezeigt werden, wo das Gesetz einem solchen Verzicht Grenzen setzt.

Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.

Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.

Nur solche, die einen ungewöhnlichen Inhalt haben, für Sie nachteilig sind und mit denen Sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen mussten. Entscheidend ist, ob die Klausel bei dieser Art von Geschäft üblich ist und den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Sie darf auch nicht so versteckt sein, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet.

Ja, das ist nicht schon deshalb unzulässig, weil es vom Gesetz abweicht, auch wenn es als ungewöhnlich gilt. Wird als Subunternehmer vereinbart, dass Sie erst bezahlt werden, wenn der Auftraggeber selbst sein Geld bekommt, muss dieser Ihre Forderung ohne unnötigen Verzug betreiben und alles zur Eintreibung Gebotene tun. Hat er nur einen Teil der Arbeiten weitergegeben, darf das Risiko auch nur diesen Teil betreffen.

Ja. Steht fest, dass Sie die strittige Klausel beim Vertragsabschluss gelesen und zur Kenntnis genommen haben, ist sie Teil des Vertrags. Sie können sich dann nicht mehr darauf berufen, dass die Bestimmung im Kleingedruckten überraschend gewesen sei.

Die Prüfung, ob eine ungewöhnliche Bestimmung überhaupt Vertragsbestandteil wird, gilt nicht nur für Nebenabreden. Sie erfasst auch Bestimmungen, die die Hauptpflichten begründen, umgestalten oder erweitern.

Nicht ohne Weiteres. Wenn Sie in einem umfangreichen Formular für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit bürgen, ist eine Klausel ungewöhnlich, die Ihre Haftung auf weitere oder künftige Kredite ausdehnt. Solche Klauseln werden nicht Teil des Vertrags. Ist die Bürgschaftserklärung dagegen kurz und eindeutig, kann die Klausel gelten.

Gegen Vertragsbestimmungen, die für diese Art von Geschäft typisch sind, können Sie sich nicht mit dem Argument wehren, Sie seien davon überrascht worden. Das gilt auch dann, wenn Sie im Geschäftsleben unerfahren sind.

Der Schutz vor ungewöhnlichen Bestimmungen im Kleingedruckten gilt nicht nur für Verbraucher. Er greift bei Geschäften zwischen beliebigen Personen, also etwa auch zwischen zwei Unternehmen.

Ob eine Bestimmung ungewöhnlich ist, wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Entscheidend ist, was bei dieser Art von Geschäft im Verkehr üblich ist. Ob gerade der andere Vertragsteil sie hätte erkennen können, spielt keine Rolle.

Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.

Zuerst wird geprüft, ob die Klausel überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, weil sie ungewöhnlich und für Sie nachteilig ist. Erst danach wird geprüft, ob ihr Inhalt Sie gröblich benachteiligt und sie deshalb unwirksam ist.

Versicherungsbedingungen sind das Kleingedruckte der Versicherung und müssen an sich in den Vertrag einbezogen werden. Weil aber jeder weiß, dass Versicherungen nur auf dieser Grundlage abschließen, gilt Ihr widerspruchsloser Abschluss als Zustimmung dazu. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Vertragsabschluss gegolten hat.

Ja. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Aufsichtsbehörde genehmigt hat, dürfen die Gerichte auf ihre Zulässigkeit überprüfen. Weder das Konsumentenschutzgesetz noch das bürgerliche Recht sehen dafür eine Einschränkung vor. Das gilt selbst gegenüber Unternehmen mit faktischer Übermacht.

Nein. Eine Klausel, wonach das Pfandrecht am Gemeinschaftskonto auch Forderungen gegen nur einen der Inhaber sichert, benachteiligt die anderen unangemessen und ist unklar; sie ist deshalb unzulässig. Dasselbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht an Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots.

Gegenüber Verbrauchern darf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Ein Unternehmen darf das auch nicht dadurch umgehen, dass es die Leistung in seinen Bedingungen sehr eng beschreibt. Ob eine solche Beschreibung noch zulässig ist oder schon eine Umgehung, hängt vom Einzelfall ab; sie kann außerdem überraschend oder unklar sein.

Nach den Bedingungen der Unfallversicherung müssen Sie eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag beantragen. Versäumen Sie diese Frist, bleibt es bei der bisherigen Bemessung. Die Bestimmung ist wirksam, weil sie für Sie und für den Versicherer gleichermaßen gilt.

Eine ungewöhnliche Klausel wird schon dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für Sie nachteilig ist. Eine grobe Benachteiligung ist dafür nicht nötig.

Nein. Die in den Rechtsschutzbedingungen vorgesehene zwingende Wertanpassung, die zusätzlich mit einer Sanktion verbunden ist, ist unwirksam. Sie ist ungewöhnlich und benachteiligt Sie gröblich.

Nein. Eine Klausel, mit der sich die Bank vorbehält, Spareinlagen mit zweimonatiger Frist zu kündigen, die Verzinsung damit zu beenden und nicht behobene Beträge auf Ihre Kosten und Gefahr bei Gericht zu hinterlegen, benachteiligt Sie grob. Bei einem nur kurz befristeten Vertrag müssen Sie außerdem nicht damit rechnen, dass allein die Bank kündigen darf.

Für Änderungen des Vertragsinhalts gelten die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. Eine Änderung kann daher auch dadurch zustande kommen, dass eine Seite sie durch ihr Verhalten anbietet und die andere sie durch ihr Verhalten annimmt.

Zuerst wird geprüft, ob die Klausel überhaupt Teil des Vertrags geworden ist, weil sie in einem Formular ungewöhnlich und nachteilig war. Erst danach wird geprüft, ob ihr Inhalt grob benachteiligend ist. Fällt die Klausel schon im ersten Schritt weg, kommt es auf den zweiten nicht mehr an.

Sie können mit Ihrem Vertragspartner vereinbaren, dass ein Anspruch früher verjährt, als es das Gesetz vorsieht. Eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist ist zulässig.

Das internationale Kaufrecht stellt dafür keine eigenen Voraussetzungen auf, es gelten seine allgemeinen Regeln über das Zustandekommen des Vertrags. Die Geschäftsbedingungen müssen für den Empfänger erkennbar zum Angebot gehört haben. Das kann auch stillschweigend geschehen oder sich aus den Verhandlungen oder aus einer bisherigen Übung zwischen den Parteien ergeben.

Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.

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