Gilt eine ÖNORM automatisch wie ein Gesetz?
betrifft Bauherren, Bauunternehmer, Auftraggeber, Auftragnehmer
Technische Normen, die nicht ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wurden, gelten nur, wenn sie zum Inhalt des Vertrags gemacht wurden. Das kann auch schlüssig geschehen. Als Gesetz im Sinn der Schadenersatzregeln zählen sie nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- ÖNormen können bei der Auslegung eines Vertrags auch unter dem Aspekt der Übung des redlichen Verkehrs relevant sein.OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025
- Hier: ausdrückliche Reihung der Vertragsgrundlagen im Werkvertrag.OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025
- Die Anwendbarkeit der „Werkvertragsnorm“ ÖNORM B 2110 über „allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ bedarf grundsätzlich einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung durch die Parteien. Daher ist ebenso durch Vertragsauslegung zu klären, ob sie überhaupt, zur Gänze oder nur teilweise und mit oder ohne Weiterverweisen auf das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar ist sowie, was im Fall von Widersprüchen zwischen den Regelungen der ÖNORM B 2110 mit sonstigen vertraglichen Grundlagen oder dispositivem Recht gelten soll.OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025
- Auch beim (Bau-)Werkvertrag ist ein natürlicher Konsens, also ein übereinstimmender Parteiwille, die oberste Norm des Vertrags und selbst dann maßgeblich, wenn er sich mit dem objektiven Wortlaut eines schriftlichen Vertrags oder etwa dem allgemeinen oder branchenspezifischen Verständnis nicht deckt.OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025
- Hier: Hier Auslegung der §§ 2 und 33 der gemäß § 38 Abs 2 NBG vom Generalrat erlassenen Dienstbestimmungen V.OGH 9 ObA 58/20z, 25.11.2020
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- Hier: ÖNORM M 9601.OGH 3 Ob 91/17d, 25.10.2017
- Hier verweist die zur Durchführung eines Schutzgesetzes erlassene Verordnung auf den Stand der Technik, wie er sich in den einschlägigen ÖNORMEN widerspiegelt.OGH 1 Ob 79/15x, 08.07.2015
- Hier: ÖNORM S 4611.OGH 1 Ob 16/12b, 01.03.2012
- Hier: (deutsche) VOB (entspricht ÖNORM).OGH 2 Ob 192/07k, 24.01.2008
- Hier: Fehlende Gesetzeskraft der ÖNorm A 2050 im Vergabeverfahren.OGH 10 Ob 37/06y, 17.08.2006
- Hier: ÖNorm A 2060.OGH 1 Ob 51/05i, 27.09.2005
- Bei den einem Bauauftrag zugrunde liegenden ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. Hier: ÖNorm B 2110, ÖNorm B 2111.OGH 6 Ob 151/05g, 25.08.2005
- Hier: Die Frage, ob Bestimmungen der ÖNORM B 2450, denen erst Jahre nach der Genehmigung und Kollaudierung eines schadenstiftenden Aufzugs durch die Gewerbebehörde aufgrund des stmk AufzugsG 1971 bindende Wirkung zukam, dennoch von der Gewerbebehörde zum Schadenersatz verpflichtet.OGH 1 Ob 262/00m, 27.03.2001
- ÖNormen stellen zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar, sie sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen.OGH 1 Ob 262/00m, 27.03.2001
- ÖNormen sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen. Sie werden ihrer Rechtsnatur als allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung zumindest konkludent vereinbart haben.OGH 6 Ob 98/00f, 17.01.2001
- Mangels einer Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (§ 5 Normengesetz, BGBl 240/1971), gelten Ö-NORMEN nur kraft Vereinbarung oder als Verkehrssitte.OGH 1 Ob 278/98h, 22.10.1999
- Ob eine bestimmte ÖNorm als Ganzes oder Teile davon - auch konkludent - zum Vertragsbestandteil wurde, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 914 ABGB.OGH 1 Ob 359/98w, 27.04.1999
- Ob eine konkrete Bestimmung aus einer ÖNorm zwischen Vertragsparteien vereinbart wurde, ist eine Tatfrage.OGH 3 Ob 70/98k, 15.04.1998
- Oder als Verkehrsübung beziehungsweise Vertragssitte Bedeutung erlangen können.OGH 5 Ob 578/81, 19.05.1981
- Hier: Verbindliche ÖNorm M4810 betreffend Verwendung von Trennscheiben nur auf ortsfesten Trennmaschinen.OGH 5 Ob 508/80, 06.05.1980
- ÖNorm als Schutznorm unabhängig von rechtsgeschäftlicher Sonderbeziehung (hier technischer Arbeiterschutz).OGH 1 Ob 79/74, 10.06.1974
- Bedeutung der im Fachhandel bekannten DIN 4566 für Metallleitern für die Beurteilung der Haftung eines Fachhändlers gemäß § 1299 ABGB.OGH 6 Ob 159/73, 30.08.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038622 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 48.
- OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 33/24t, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 43/23h, 28.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 58/20z, 25.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 206/16g, 14.12.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 127/17h, 12.07.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 214/16a, 26.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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