OGH 5 Ob 209/20a
Worum es ging: Wonach entscheidet das Gericht, ob ich einen Vertreter brauche?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Vertreters vorliegen, wird stets nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt. Grundlage sind die konkreten Tatsachen. Eine allgemein gültige Regel dafür gibt es nicht.
Ob es zum Wohl des Betroffenen nötig ist, für die Dauer des Verfahrens einen vorläufigen Vertreter zu bestellen, hängt allein von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Betroffene darf sich dagegen wehren, weil ein solcher Beschluss in seine Rechtsstellung eingreift; dasselbe gilt, wenn sein Antrag auf Enthebung abgewiesen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 23.07.2020, 15 R 237/20h-152
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 120 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.314 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.11.2020
Geschäftszahl
5Ob209/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person E*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch den Rechtsbeistand Mag. Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. Juli 2020, GZ 15 R 237/20h-152, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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