Wonach entscheidet das Gericht, ob ich einen Vertreter brauche?
betrifft Betroffene Person, Angehörige, Antragsteller
Ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Vertreters vorliegen, wird stets nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt. Grundlage sind die konkreten Tatsachen. Eine allgemein gültige Regel dafür gibt es nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (73 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters, da die Wohnortbestimmung weder vom Wirkungsbereich der Vorsorgevollmacht, noch der gesetzlichen Erwachsenenvertretung erfasst war und keine Einsichts- und Urteilfähigkeit des Betroffenen hierzu vorlag.OGH 7 Ob 79/24d, 23.10.2024
- Hier: Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters.OGH 6 Ob 124/21k, 12.07.2021
- Dies gilt auch für die Frage, ob die Sachwalterschaft zu beenden ist.OGH 3 Ob 196/17w, 20.12.2017
- Der anhand der konkreten Behinderung zu bemessende Umfang der Sachwalterschaft kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar.OGH 8 Ob 49/10d, 04.11.2010
- Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, stellt immer eine solche dar, die nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann und der somit keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.OGH 8 Ob 19/08i, 28.02.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Gleiches gilt für die Frage, ob die Verfahrensergebnisse die Möglichkeit offen lassen, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters zu kommen hat.OGH 1 Ob 125/07z, 26.06.2007
- Sie bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG 2005.OGH 3 Ob 167/06i, 26.07.2006
- Die Lösung der Frage, ob das Rekursgericht zu Recht dem Pflegschaftsgericht eine Verständigung im Sinne des § 6a ZPO übermittelt und deshalb zu Recht das Verfahren unterbrochen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und geht daher in ihrer Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus.OGH 3 Ob 50/04f, 25.03.2004
- Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl des Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG.OGH 10 Ob 318/00p, 05.12.2000
- Der Beurteilung, ob anstelle des bestellten Sachwalters ein anderer herangezogen hätte werden müssen, kommt keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.OGH 7 Ob 11/99i, 27.01.1999
- Die im einzelnen zur Bestellung eines einstweiligen Sachwalters herangezogenen Gründe stellen keine wichtige Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar.OGH 7 Ob 264/98v, 20.10.1998
- Die Frage, ob eine Sachwalterschaft aufzuheben ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und kann somit an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht herangetragen werden.OGH 4 Ob 272/97x, 23.09.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106166 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 73.
- OGH 5 Ob 138/25t, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 79/24d, 23.10.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 23/24d, 16.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 209/20a, 30.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 238/15h, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 273 · Auswahl und Bestellung
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
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