Kann ich gegen die vorläufige Erwachsenenvertretung etwas unternehmen?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Angehörige, Erwachsenenvertreter
Ob es zum Wohl des Betroffenen nötig ist, für die Dauer des Verfahrens einen vorläufigen Vertreter zu bestellen, hängt allein von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Betroffene darf sich dagegen wehren, weil ein solcher Beschluss in seine Rechtsstellung eingreift; dasselbe gilt, wenn sein Antrag auf Enthebung abgewiesen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 30.11.2020 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Die Frage, ob es das Wohl des Betroffenen im Sinne des §238 Abs2 AußStrG erfordert, ihm zur Besorgung (sonstiger) dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Abweisung eines Antrags auf Enthebung des einstweiligen Erwachsenenvertreters kann nichts anderes gelten.OGH 8 Ob 142/24a, 25.04.2025
- Mit der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters ist ein Eingriff in die materiell-rechtliche Rechtsstellung des Betroffenen verbunden, sodass seine Rekurslegitimation einhellig bejaht wird.OGH 8 Ob 142/24a, 25.04.2025
- Nunmehr § 120 AußStrG.OGH 8 Ob 35/05p, 04.05.2005
- Dieser Beurteilung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.OGH 4 Ob 83/04s, 04.05.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117006 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 5 Ob 209/20a, 30.11.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
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