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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.12.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 10 Ob 50/20f

Worum es ging: Kann ich Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.

Nein. Eine Erhöhung ist nur möglich, solange Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Stellen Sie den Antrag erst, wenn die Vorschussperiode abgelaufen oder eingestellt ist, käme nur mehr eine rückwirkende Erhöhung in Betracht, und die lässt das Gesetz nicht zu.

Ja, dafür gibt es eine eigene Regel. Sie dient dazu, den Unterhaltsvorschuss an den Unterhaltstitel anzupassen, wenn der Unterhaltsbeitrag während des Laufs der Vorschüsse erhöht wird.

Ja. Das Gesetz will, dass Unterhaltsvorschuss und Unterhaltstitel gleich hoch laufen. Wird der Unterhaltsbeitrag während der laufenden Vorschüsse erhöht, kann sich auch der Vorschuss rückwirkend erhöhen.

Nein. Die Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger endet, sobald das Kind volljährig ist. Ab dann müssen Sie Ihre Unterhaltsansprüche selbst geltend machen oder sich anders vertreten lassen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

39 Absätze, 9.335 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.2020

Geschäftszahl

10Ob50/20f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mittlerweile volljährigen I*, geboren * 2002, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. August 2020, GZ 15 R 245/20k-33, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 5. Juni 2020, GZ 2 Pu 218/16w-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe erstattete Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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