OGH 10 Ob 50/20f
Worum es ging: Kann ich Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.
Nein. Eine Erhöhung ist nur möglich, solange Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Stellen Sie den Antrag erst, wenn die Vorschussperiode abgelaufen oder eingestellt ist, käme nur mehr eine rückwirkende Erhöhung in Betracht, und die lässt das Gesetz nicht zu.
Ja, dafür gibt es eine eigene Regel. Sie dient dazu, den Unterhaltsvorschuss an den Unterhaltstitel anzupassen, wenn der Unterhaltsbeitrag während des Laufs der Vorschüsse erhöht wird.
Ja. Das Gesetz will, dass Unterhaltsvorschuss und Unterhaltstitel gleich hoch laufen. Wird der Unterhaltsbeitrag während der laufenden Vorschüsse erhöht, kann sich auch der Vorschuss rückwirkend erhöhen.
Nein. Die Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger endet, sobald das Kind volljährig ist. Ab dann müssen Sie Ihre Unterhaltsansprüche selbst geltend machen oder sich anders vertreten lassen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Rohrbach, 05.06.2020, 2 Pu 218/16w-26
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 05.08.2020, 15 R 245/20k-33
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.12.2020
Geschäftszahl
10Ob50/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mittlerweile volljährigen I*, geboren * 2002, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. August 2020, GZ 15 R 245/20k-33, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 5. Juni 2020, GZ 2 Pu 218/16w-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe erstattete Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
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