Kann ich Vorschüsse noch erhöhen lassen, wenn sie ausgelaufen sind?
günstig für Bund betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltspflichtige, Bund
Nein. Eine Erhöhung ist nur möglich, solange Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Stellen Sie den Antrag erst, wenn die Vorschussperiode abgelaufen oder eingestellt ist, käme nur mehr eine rückwirkende Erhöhung in Betracht, und die lässt das Gesetz nicht zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß § 19 Abs 2 UVG setzt voraus, dass Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Selbst für bereits abgelaufene Unterhaltsvorschussperioden ist die Vorschusserhöhung somit zulässig, wenn eine ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs vorliegt. Bei Erhöhung zurückliegender Vorschüsse müssen nach der Rechtsprechung aber – bei Erhöhung auf Antrag – im Zeitpunkt der Antragstellung bzw – bei amstwegiger Erhöhung – im Zeitpunkt der Erhöhungsentscheidung noch aktuelle Vorschüsse (des gleichen Typs) gewährt werden.OGH 10 Ob 38/18p, 23.05.2018
- Der Beschluss über die Vorschusserhöhung gemäß § 19 Abs 2 UVG muss innerhalb einer ununterbrochenen Kette von Bevorschussungsperioden gefasst werden (so bereits 10 Ob 34/11i, 4 Ob 209/99k).OGH 10 Ob 38/18p, 23.05.2018
- Für rückwirkende Erhöhungen der Titelvorschüsse für Bezugsperioden vor einer Umwandlung in Haftvorschüsse besteht auch nach der Rechtslage nach dem FamRÄG 2009 (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage.OGH 10 Ob 3/15m, 24.02.2015
- Dies ist auch dann der Fall, wenn die Erhöhung des Unterhalts und der Vorschüsse vor Ablauf der laufenden Vorschussperiode beschlossen, im Beschluss über die Erhöhung der Vorschüsse aber auch die Einstellung derselben mit Ablauf des Erhöhungszeitraums verfügt wurde, weil die Beendigung der Vorschussperiode damit nicht vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Vorschüsse wirksam geworden ist.OGH 2 Ob 134/98i, 20.05.1998
- Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf somit im Zeitpunkt der Beschlussfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen, noch auch durch einen davor gefassten Einstellungsbeschluss beendet sein.OGH 6 Ob 45/98f, 19.03.1998
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- Eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse kommt auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Beschluss erster Instanz über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse in einem Zeitpunkt gefasst wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse nicht mehr gewährt werden. Es werde damit kein laufender Vorschuss erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen.OGH 1 Ob 2225/96d, 26.07.1996
- Dies gilt auch für die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses von Amts wegen.OGH 3 Ob 533/95, 29.05.1995
- Eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ist auch dann ausgeschlossen, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuss erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschusszahlungen für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschusszahlungen möglich wäre.OGH 4 Ob 526/95, 28.03.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076743 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 10 Ob 65/22i, 17.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 50/20f, 15.12.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 24/19f, 25.06.2019
Genannte Normen
UVG §19 Abs2
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