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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 49/20a

Worum es ging: Kann ich meinen Beitritt zu einer Gesellschaft rückwirkend beseitigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nein. Mängel eines Gesellschaftsvertrags können meist nur für die Zukunft geltend gemacht werden, weil sonst Gesellschaft und Rechtsverkehr gefährdet wären. Anderes gilt beim bloßen Treuhandvertrag über eine Beteiligung: Dort schmälert ein Rücktritt weder den Gesellschafterkreis noch das Gesellschaftsvermögen, sodass die Einschränkung nicht gerechtfertigt ist.

Gegen Ihren Vertragspartner. Hat die Bank die Aktien im eigenen Namen verkauft, erklären Sie den Rücktritt ihr gegenüber, und das Geschäft wird nach den allgemeinen Regeln rückabgewickelt. War die Bank dagegen nur Vermittlerin oder Vertreterin, besteht mit ihr gar kein Kaufvertrag, von dem Sie zurücktreten könnten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 3 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

44 Absätze, 12.088 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Geschäftszahl

9Ob49/20a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei A***** K*****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen 24.150 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2020, GZ 3 R 19/20s-16, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. März 2020, GZ 22 Cg 113/19i-11, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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