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Konsumentenschutzgesetz · Fassung ab 01.01.2019

KSchG § 3

Abschnitt II Allgemeine Regeln Rücktrittsrecht § 3. (1)Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. (2)Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. (3)Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, 1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind, 3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt, 4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz oder dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen, oder 5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist. (4)Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. (5)Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Konsumentenschutz greift, wenn auf der einen Seite ein Unternehmer und auf der anderen ein Verbraucher steht. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall kommt es nicht an. Ein Geschäft fällt also nicht deshalb unter den Konsumentenschutz, weil zwischen den Parteien ein erhebliches Ungleichgewicht besteht.

Nein, dadurch allein nicht. Anbahnen heißt, dass Sie dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck bringen, über ein ganz bestimmtes Geschäft verhandeln zu wollen. Prospekte oder kostenlose Informationen anzufordern genügt dafür nicht; Sie müssen genau jenen Vertrag angebahnt haben, der dann geschlossen wurde.

Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen, dass unterschrieben werden muss, außer das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Aus dem Schriftstück müssen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie stammt, hinreichend verlässlich hervorgehen.

In der Regel nicht an den Geldgeber. Treten Sie als Verbraucher wirksam vom Geschäft zurück und erlischt deshalb auch der Kreditvertrag, kann der Geldgeber von Ihnen üblicherweise nicht die Rückzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Betrags verlangen. Er kann nur verlangen, dass Sie ihm Ihren Anspruch gegen den Unternehmer abtreten.

Von einem Geschäft, das Sie außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen haben, können Sie in der Regel zurücktreten. Das gilt aber nicht, wenn Sie die Verhandlungen selbst angebahnt haben. Dafür muss Ihr Verhalten eindeutig zeigen, dass die Anregung von Ihnen kam und Sie ein bestimmtes Geschäft abschließen wollten.

Wer sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes beruft, muss dessen Voraussetzungen behaupten und beweisen. Als Verbraucher tragen Sie diese Last also selbst, auch für die Voraussetzungen eines Rücktritts. Das Vorbringen der Gegenseite bloß zu bestreiten genügt dafür nicht.

Ja. Das Konsumentenschutzgesetz knüpft an feste Merkmale an und nicht daran, ob im Einzelfall tatsächlich ein Ungleichgewicht bestand. Es kommt daher nicht darauf an, ob Sie vor dem Abschluss genug Zeit zum Überlegen hatten. Nur bei zweifelhaften Einzelvorschriften und atypischen Lagen wird davon abgewichen.

Eine Anbahnung durch Sie liegt etwa vor, wenn Sie die Antwortkarte einer Postwurfsendung zurückschicken, um eine Gerätevorführung zu erreichen, oder wenn Sie sich auf eine Zeitungsanzeige hin telefonisch beim Unternehmer melden. Nach der späteren Rechtsprechung muss die Anbahnung genau jenen Vertrag betreffen, der dann geschlossen wurde; sie kann auch über eine nahestehende Person erfolgen.

Nein. Wenn Sie aus eigenem Antrieb aktiv geworden sind, etwa aus Neugier ausgestellte Ware näher betrachten, haben Sie das Geschäft selbst angebahnt. Daran ändert es nichts, dass der Unternehmer Sie zuerst angesprochen hat. Ein Rücktritt wegen einer Anbahnung außerhalb der Geschäftsräume steht Ihnen dann nicht zu.

Ihr Rücktrittsrecht bei Geschäften außerhalb der Geschäftsräume entfällt nur, wenn Sie selbst genau jenes Geschäft angebahnt haben, das dann geschlossen wurde. Es genügt nicht, dass Sie irgendwann einmal Kontakt aufgenommen haben. Sie müssen erkennbar in Verhandlungen über dieses bestimmte Geschäft treten wollen.

Ja. Das Rücktrittsrecht für Verträge, die Sie nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen haben, gilt auch für Verträge, die längere Zeit laufen, etwa ein Mietverhältnis. Nur für Versicherungsverträge gibt es eine eigene Regelung.

Ja, der Verbraucherschutz gilt grundsätzlich auch dann, wenn Sie die Sache verkaufen und der Unternehmer kauft. Ihre Stellung als Verkäufer schließt das Rücktrittsrecht nicht aus. Kein Rücktrittsrecht besteht aber, wenn Sie das Geschäft selbst angebahnt haben.

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