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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 60/20v

Worum es ging: Kann ich rügen, dass das Gericht zu wenig festgestellt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Es genügt, dass eines der im Gesetz aufgezählten Merkmale zutrifft. Dann ist die Tätigkeit wirtschaftlich eine Überlassung von Arbeitskräften. Wie die beiden Firmen ihre Vereinbarung nennen, etwa als Werkvertrag, ist dafür nicht entscheidend.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

32 Absätze, 12.510 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Geschäftszahl

9ObA60/20v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** E*****, vertreten durch HEGH Hawel - Eypeltauer - Gigleitner - Huber & Partner, Rechtsanwälte GesbR in Linz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Oberbichler & Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 2.511,12 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Februar 2020, GZ 11 Ra 78/19y-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Oktober 2019, GZ 6 Cga 19/19w-14, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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