Wann liegt eine Überlassung von Arbeitskräften vor?
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 17.12.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmerin handelte gegenüber der Auftraggeberin der Beklagten unabhängig und auf Dauer als verlängerter Arm der Beklagten, die erkennbar darauf abzielte, bei ihrer Auftraggeberin einen Betriebsteil und damit eine Niederlassung, wenn auch nicht in Form einer Zweigniederlassung oder Agentur, zu errichten. Es lag eine „Fabrik in der Fabrik“ vor. Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bleibt auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-586/13, Martin Meat, aufrecht. Im konkreten Fall wäre auch unter Annahme eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes die EG-RL 96/71/EG - Entsenderichtlinie anzuwenden. Eine Inländerdiskriminierung liegt nicht vor.OGH 8 ObA 63/20b, 23.10.2020
- Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und seinem Auftraggeber zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen ist (zu dessen Erfüllung auch überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden können).OGH 8 ObA 7/14h, 25.08.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129695 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 9 ObA 60/20v, 17.12.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 63/20b, 23.10.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
AÜG §4 Abs2; Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Art1 (EG-RL 96/71/EG - Entsenderichtlinie)
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch wenn die Überlassung eigentlich eine Arbeitsvermittlung war, entsteht dadurch kein Arbeitsverhältnis zu dem Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind. Das Gesetz sieht dafür nur eigene Strafen vor, aber kein angenommenes Arbeitsverhältnis.
Nein. Wird ein Buchhalter von der Justizbetreuungsagentur an den Bund überlassen und dort als Experte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt, ist das keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der europäischen Leiharbeitsrichtlinie. Die Agentur bietet keine Leistungen auf einem Markt an, und die Arbeit erfolgt im hoheitlichen Bereich des Bundes.