OGH 8 ObA 112/20h
Worum es ging: Prüft das Gericht von sich aus, ob der Vertrag ungültig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist ein Vertrag wegen eines Gesetzesverstoßes oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig, greift das Gericht das grundsätzlich nicht von sich aus auf. Sie müssen sich selbst darauf berufen, vor allem dann, wenn die verletzte Vorschrift eine bestimmte Personengruppe schützen soll.
Wenn Sie sich darauf berufen, dass eine Klausel über den Haftungsausschluss sittenwidrig und damit ungültig ist, müssen Sie die Umstände vorbringen, aus denen sich das ergibt. Bestreitet die Gegenseite das, müssen Sie diese Umstände auch beweisen. Bringen Sie den Einwand erst im Rechtsmittelverfahren, wird er nicht mehr behandelt.
Die Ausschlussfrist beginnt erst, wenn der Schaden wirklich entstanden oder zumindest mit Sicherheit vorhersehbar ist. Vorher läuft sie nicht.
Ja. Der Kollektivvertrag für Dienstnehmer in privaten Autobusunternehmen verlangt, dass Ansprüche aus dem Dienstverhältnis binnen drei Monaten ab Fälligkeit eingeschrieben geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Diese Frist gilt für Schadenersatzansprüche des Dienstgebers unabhängig davon, ob der Dienstnehmer den Schaden leicht oder grob fahrlässig verursacht hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.09.2020, 8 Ra 15/20i-23
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Geschäftszahl
8ObA112/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.027,11 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2020, GZ 8 Ra 15/20i-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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