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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 70/20i

Worum es ging: Wie genau muss ich eine Bankgarantie abrufen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Garantie ist immer auf einen bestimmten Sicherungszweck bezogen. Die Garantieurkunde muss die Bedingungen genau beschreiben, von deren Erfüllung die Zahlung abhängt. Die Erklärung, dass dieser Fall eingetreten ist, muss genau in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Urkunde vorsieht.

Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt und kann daher mit unterschiedlichem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garant gegenüber einem anderen ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den daraus entstehenden Schaden. Garantiert werden kann aber auch die Leistung eines Dritten, etwa eine Zahlung, wie meist bei der Bankgarantie; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und verpflichtet beide Seiten.

Streng und eher eng. Weil eine Bankgarantie gerade wegen der Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart wird, ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass die Parteien nicht die für den Verpflichteten leichtere, sondern die schwerere Form gewählt haben. Ebenso genau sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme zu nehmen: Wurde der Abruf mit eingeschriebenem Brief vereinbart, genügt eine andere Form nicht.

Behauptet jemand, die Parteien hätten etwas anderes gewollt, als in der Urkunde steht, muss das Gericht zuerst die dafür angebotenen Beweise aufnehmen und dazu Feststellungen treffen. Erst wenn sich kein übereinstimmender Wille feststellen lässt, wird der Text durch Auslegung ermittelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.198 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2021

Geschäftszahl

9Ob70/20i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagte Partei Dr. ***** S*****, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 69.900 EUR sA (Revisionsinteresse: 45.065 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16. November 2020, GZ 12 R 56/20y-46, mit dem der Berufung der beklagten Partei nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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