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Was ist eine Garantie und wofür steht der Garant ein?

betrifft Unternehmer, Bank, Käufer, Auftraggeber
Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt und kann daher mit unterschiedlichem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garant gegenüber einem anderen ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den daraus entstehenden Schaden. Garantiert werden kann aber auch die Leistung eines Dritten, etwa eine Zahlung, wie meist bei der Bankgarantie; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und verpflichtet beide Seiten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten, zum Beispiel eine Zahlung garantiert werden; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend. Der garantierte Erfolg muss - außer beim zusätzlichen Garantievertrag zwischen den Partner des Grundgeschäftes - nicht über die vertragsmäßige Leistung des Grundgeschäftes hinausgehen. (Teilweise abweichend von 3 Ob 174/74).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016963 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 19.

Im Gesetz

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