Wie streng wird eine Garantieerklärung ausgelegt?
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Streng und eher eng. Weil eine Bankgarantie gerade wegen der Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart wird, ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass die Parteien nicht die für den Verpflichteten leichtere, sondern die schwerere Form gewählt haben. Ebenso genau sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme zu nehmen: Wurde der Abruf mit eingeschriebenem Brief vereinbart, genügt eine andere Form nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 27.01.2021 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Da die Bankgarantie gerade wegen der Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart wird, muss bei der Auslegung der sie betreffenden Erklärung gelten, dass die Partei nicht die für den Verpflichteten leichtere, sondern die schwere Form gewählt haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Für die Anzahlungsgarantie ist charakteristisch, dass nicht der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf die Hauptleistung abgesichert wird, sondern der Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung, sollte die angezahlte Leistung nicht erbracht werden (vgl auch T9).OGH 8 Ob 36/21h, 29.06.2022
- Hier: Anzahlungsgarantie.OGH 9 Ob 70/20i, 27.01.2021
- Garantieerklärungen sind im Zweifel eher eng auszulegen.OGH 6 Ob 107/17d, 25.10.2017
- § 1353 Satz 1 ABGB ist nur auf unentgeltliche und allenfalls auf entgeltliche Sicherungsgeschäfte ohne ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse des Sicherungsgebers anzuwenden.OGH 6 Ob 142/10s, 17.12.2010
- Hier: In der Garantieerklärung wurde auf das Grundgeschäft Bezug genommen und die Garantie in deutlicher Abgrenzung nur für den Deckungsrücklass als Zweck der Bankgarantie, nicht aber für den Haftrücklass ausgestellt.OGH 7 Ob 311/99g, 26.01.2000
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- Eine Garantieerklärung ist "verhältnismäßig eng und förmlich auszulegen", und zwar gerade auch deshalb, um jedenfalls dem Zweck der für die Inanspruchnahme der Garantie vereinbarten Form zu entsprechen.OGH 1 Ob 620/95, 05.12.1995
- Auslegung des Begriffes "einbehaltener Deckungsrücklaß.OGH 4 Ob 598/89, 07.11.1989
- Gleiches gilt für die Auslegung von Bedingungen für die Übernahme einer Bankgarantie.OGH 7 Ob 679/88, 20.10.1988
- Hier: Fernschriftlicher Abruf reicht nicht, wenn Abruf mittels eingeschriebenem Brief vereinbart wurde.OGH 6 Ob 537/88, 24.03.1988
- Fristgerechte und formgerechte Inanspruchnahme.OGH 6 Ob 537/88, 24.03.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017005 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 9 Ob 70/20i, 27.01.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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