OGH 1 Ob 7/21t
Worum es ging: Kann ich den Beamten persönlich klagen, wenn Amtshaftung nicht geht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Können Sie einen Anspruch gegen ein Organ wegen der Beschränkungen des Amtshaftungsrechts nicht erheben, dürfen Sie ihn auch nicht ersatzweise nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts geltend machen. Ein Ausweichen auf das allgemeine Schadenersatzrecht ist ausgeschlossen.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Der Staat. Eine Anhaltung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung begründet kein privates Vertragsverhältnis zur Krankenanstalt oder zu den Ärzten. Von der Anordnung bis zur Beendigung sind alle Handlungen und Unterlassungen der Ärzte und Pfleger hoheitlich.
Wurde ein privatrechtliches Unternehmen für hoheitliches Handeln in die Pflicht genommen oder damit belehnt, kann es dafür nicht direkt geklagt werden. Für solche Klagen ist der Rechtsweg unzulässig, ebenso wie bei Klagen gegen einzelne Personen als Organe.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Voitsberg, 10.09.2020, 3 C 58/20v-10
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 28.10.2020, 70 R 11/20g-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Geschäftszahl
1Ob7/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* L*, vertreten durch die Peissl & Partner Rechtsanwälte OG, Köflach, gegen die beklagte Partei S*gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG, Graz, wegen 11.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Oktober 2020, GZ 70 R 11/20g-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 10. September 2020, GZ 3 C 58/20v-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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